RS0022756 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Der Ansicht, daß eine Haftung nach § 1 EKHG nur für Betriebsunfälle bestehe, die im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit als typischer Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges stehen, kann nicht beigepflichtet werden.
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