JudikaturOGH

RS0058950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 1965

Schadensteilung 1 : 1 zwischen dem Halter eines Lastkraftwagens, dessen Lenker beim Anschleppen eines Personenkraftwagens trotz außergewöhnlicher Straßenverhältnisse nicht langsam und vorsichtig fährt, und dem Halter des angeschleppten Personenkraftwagens, der die Durchführung allein dem Lastkraftwagenlenker überließ. Ein mit fremder Motorkraft abgeschleppter bzw angeschleppter Kraftwagen ist im "Betrieb" (§ 1 EKHG).

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