RS0049902 – OGH Rechtssatz
Führt ein Beamter, der in Vollziehung der Gesetze tätig ist, mit seinem eigenen Kraftwagen bei dieser Tätigkeit einen Verkehrsunfall herbei, so ist zwar seine zivilrechtliche Deliktshaftung wegen Verschuldens gemäß § 1 AHG ausgeschlossen. Er haftet dem Beschädigten aber persönlich als Halter des Kraftwagens im Sinne der §§ 1 ff EKHG. Die Gefährdungshaftung und die Deliktshaftung bestehen in diesem Falle nebeneinander.