Übersicht der Entscheidungen zu § 145 AußStrG
A) Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den (die) Erben
B) Stellung des (der) Erben, dem (denen) die Besorgung und Verwaltung überlassen wurde
C) Bestellung und Stellung eines Nachlassverwalters
D) Sonstiges
Informationen zu § 145 AußStrG
Verweisung:
Zu A vgl auch Entscheidungen zu §§ 125 ff AußStrG
Zu C vgl auch Entscheidungen zu §§ 128, 129 AußStrG
§ 145 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 145 Todesfallaufnahme
…§ 145. (1) Der Gerichtskommissär ( § 2 GKoärG) hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige…
§ 207k Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015
…§ 207k. (1) Die §§ 59, 123, 145, 145a, 151, 152, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168, 174, 174a, 178…
§ 105 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 105 Verlassenschaftsabhandlung.
…§ 105. (1) Die Verlassenschaftsverfahren ( §§ 143 bis 185 AußStrG ) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist…
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