Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. Beschlüsse, womit Verwaltungshandlungen der Erben iSd § 145 AußStrG genehmigt werden, sind ihm nicht zuzustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden