Der großjährige Noterbe hat keinen Anspruch darauf, an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen. Beschlüsse, womit Verwaltungshandlungen der Erben iSd § 145 AußStrG genehmigt werden, sind ihm nicht zuzustellen.
…81; 7 Ob 333/57 RZ 1958, 58; 8 Ob 114/97s; 8 Ob 159/02v; RIS-Justiz RS0008198; Sailer aaO § 810 Rz 8; Welser aaO § 786 Rz 6 und § 810 Rz 4). Das bezieht…
…ist ( 2 Ob 20/18g [Verlassenschaftskurator/ Kollisionskurator]; 8 Ob 159/02v [Kollisionskurators]). Noterben sind vielmehr von der Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens ausgeschlossen ( RS0008198 ), worunter auch die Bestellung von Kuratoren fällt ( 8 Ob 114/97s ; 8 Ob 159/02v ), und zwar auch dann , wenn solche…
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