RS0008235 – OGH Rechtssatz
Die im Zeitpunkte der rechtsgeschäftlichen Rücktrittserklärung fehlende Rechtszuständigkeit des zu erbrechtlichen Gesamtnachfolge Berufenen kann durch die nachträgliche Beschlußfassung iSd § 810 ABGB (§ 145 AußStrG) nicht rückwirkend hergestellt werden.