JudikaturOGH

RS0008235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1982

Die im Zeitpunkte der rechtsgeschäftlichen Rücktrittserklärung fehlende Rechtszuständigkeit des zu erbrechtlichen Gesamtnachfolge Berufenen kann durch die nachträgliche Beschlußfassung iSd § 810 ABGB (§ 145 AußStrG) nicht rückwirkend hergestellt werden.

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