JudikaturOGH

1Ob243/98m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Gerard B*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbl. Tochter, Laureline B*****, vertreten durch Dr. Rudolf K. Fiebinger, Dr. Peter M. Polak, Dr. Manuela Maurer Kollenz und Mag. Bert Ortner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. Juli 1998, GZ 43 R 505/98b 49, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbl. Tochter Laureline B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob der Witwe des Erblassers tatsächlich ein Wohnrecht zusteht, ist wie noch näher darzustellen sein wird hier nicht von Bedeutung. Diese Frage ist auch nicht im außerstreitigen Verfahren zu klären, sondern im ordentlichen Rechtsweg. Maßnahmen nach den §§ 43 ff AußStrG können niemals Gebote oder Verbote (z.B. das Betreten der Wohnung oder die Ausfolgung von Schlüsseln betreffend) umfassen (4 Ob 550/76; SZ 38/134); dem Ergebnis eines Rechtsstreits darf der Außerstreitrichter nicht durch solche Ge- oder Verbote vorgreifen (4 Ob 550/76).

Die Beseitigung der Versiegelung der Wohnung wurde zu Recht verfügt. Die vom Gerichtskommissär faktisch getroffene Maßnahme (Versiegelung), die er nach § 38 AußStrG vorzunehmen hat, setzt eine gerichtliche Anordnung als Grundlage für die Versiegelung voraus (EvBl 1996/159). An einer solchen Anordnung mangelt es hier, sodaß die Frage zu prüfen ist, ob die Versiegelung an sich berechtigt wäre (EvBl 1996/159). Dies ist zu verneinen:

Wenn einem präsumptiven Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft gemäß § 145 AußStrG nicht überlassen werden kann, weil widersprechende Erbserklärungen vorliegen, dann bedeutet dies nicht, daß der Erbe zur Verwaltung seines Vermögens im Sinne des § 43 AußStrG „unfähig“ wäre.

Das Bestehen eines Wohnrechts der Witwe, das die Versiegelung der Wohnung von vornherein unzulässig machte (EvBl 1996/159; EFSlg 52.832; 1 Ob 598/82; SZ 42/134), braucht nicht geprüft werden. Die Revisionsrekurswerberin hat nämlich keine „anderen Umstände“ dargetan, die „besondere Vorsicht forderten“; ein Gefährdungsfall wurde nicht bescheinigt (EFSlg 42.410). In dem Umstand, daß es der Witwe allenfalls an einem Wohnrecht mangelt, kann jedenfalls die konkrete Gefahr einen Verbringen der Verlassenschaftsmasse oder Teilen hievon (vgl. SZ 42/134; SZ 37/52) erblickt werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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