JudikaturOGH

RS0008175 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1963

Zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages bedarf der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wird, gerichtlicher Genehmigung. Das Abhandlungsgericht hat von Amts wegen auf die Einhaltung der Vorschrift des § 145 Abs 1 AußStrG zu dringen.

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