RS0008175 – OGH Rechtssatz
Zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages bedarf der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen wird, gerichtlicher Genehmigung. Das Abhandlungsgericht hat von Amts wegen auf die Einhaltung der Vorschrift des § 145 Abs 1 AußStrG zu dringen.