RS0086011 – OGH Rechtssatz
Ist die Sonderrechtsnachfolge des Anerben durch Zuweisung in der vorzunehmenden Erbteilung ausgewiesen, liegt eine analoge Anwendung des § 145 AußStrG auf das Sondervermögen nicht derart fern, daß eine solche Analogie wegen Verstößen gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze als offenbar gesetzwidrig zu werten wäre.