Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* O*, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.258,94 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2026, GZ 1 R 154/25f-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 2. Juli 2025, GZ 1 C 383/24s-24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger hat bei der Beklagten am 1. 3. 2008 einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit 28. 2. 2008 an seine kreditgebende Bank abgetreten.
[2] Am 22. 11. 2024 erklärte die Bank:
„Um Herrn M* O* die klagweise Geltendmachung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rücktritt vom gegenständlichen Versicherungsvertrag zu ermöglichen, tritt die * die an sie abgetretenen Ansprüche aus der genannten Versicherung an Herrn Dr. W* H*, Adresse wie oben, zum Inkasso ab.
Herr M* O* ist damit zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Rücktritt von seinem Versicherungsvertrag einschließlich der klagsweisen Geltendmachung – jedoch auf sein Risiko und seine Kosten – berechtigt.“
[3] Der Kläger begehrt von der Beklagten 7.258,94 EUR sA. Hilfsweise begehrt er die Feststellung der Haftung der Beklagten für jene Schäden, die ihm dadurch entstehen, dass nicht sämtliche Prämien in den Deckungsstock der Lebensversicherung investiert worden seien. Die Beklagte habe von den vom Kläger geleisteten Prämien nicht nachvollziehbare Kosten von insgesamt 5.700,89 EUR einbehalten, statt die Prämien in den Deckungsstock der Versicherung zu veranlagen. Darüber sei der Kläger nicht aufgeklärt worden und die entsprechenden Klauseln seien gröblich benachteiligend. Unter Heranziehung der Performance des investierten Kapitals ergebe sich der Klagsbetrag. Die Bank habe dem Kläger die Ansprüche zur klagsweisen Geltendmachung rückabgetreten.
[4] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren wesentlich – die mangelnde Aktivlegitimation ein. Die Bank habe lediglich die Zustimmung zum Rücktritt gegeben.
[5] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren und das Eventualbegehren mit der Begründung ab, dass es dem Kläger an der Aktivlegitimation mangle.
[6] Das Berufungsgericht ließ die Revision – nachträglich – zu, weil das in der Revision der Abtretungsvereinbarung zugrunde gelegte Verständnis nicht unvertretbar sei.
[7] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[8] 1. Bei der Auslegung von Verträgen iSd § 914 ABGB ist ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung die Absicht der Parteien zu erforschen (RS0044358). Lässt sich ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen (RS0017915 [T28]; RS0017834), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (vgl RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (vgl RS0017781) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (vgl RS0113932). Der Rechtsfrage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kommt grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zu (RS0044298; RS0042776), außer es wird in Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt (RS0042776 [T1, T3]).
[9] 2. Das Berufungsgericht hat ohne Korrekturbedarf ausgeführt, dass nicht vorgebracht worden sei, dass das Schreiben der Bank zwischen dieser und dem Kläger individuell vereinbart worden sei. Ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien steht nicht fest. Ausgehend davon stellt die Ansicht des Berufungsgerichts, von der Rückabtretung seien nur Ansprüche aus einem Vertragsrücktritt umfasst, der aber vom Kläger nicht begehrt werde, kein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis dar.
[10] 3. Da das Berufungsgericht die Aktivlegitimation vertretbar verneint hat, kommt den Fragen, zu denen der Kläger die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens anstrebt, keine Entscheidungsrelevanz zu.
[11] 4. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[12] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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