Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Claudia Wolfsgruber-Ecker (Kreis der Arbeitgeber) und Roland Auböck (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am ** , Lagerarbeiter, **, **, vertreten durch Mag. Ingrid Nicoletti, MA, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei C* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 566,45 sA über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. September 2025, Cga*-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 440,59 (darin EUR 73,43 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 2. April bis 14. August und von 30. August bis 3. Dezember 2024 bei der Beklagten beschäftigt und wurde dabei an einen (einzigen) Beschäftiger überlassen. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung anwendbar.
In der Abrechnung für August 2024 mit dem Austrittsdatum 14. August 2024 hat die Beklagte EUR 1.075,05 Urlaubszuschuss rückgerechnet.
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für D* richtete ein mit 20. Dezember 2024 datiertes Interventionsschreiben mit – auszugsweise – folgendem Inhalt an die Beklagte:
„ B* ca. C* GmbH
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben die Rechtsvertretung von Herrn A* B* übernommen. Unser Mitglied hat uns zu nachstehendem Sachverhalt um Intervention ersucht:
Herr B* war zunächst von 2. April 2024 bis 14. August 2024 und anschließend von 30. August 2024 bis 3. Dezember 2024 bei Ihnen als Leasing-Arbeitnehmer beschäftigt.
Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde er an [...] Vollzeit als Lagerarbeiter überlassen.
Auf das Arbeitsverhältnis kommt der Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe zur Anwendung.
Am 2. Dezember 2024 ist Herr B* erkrankt und hat seine Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß gemeldet. Die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung hat unser Mitglied ebenso übermittelt.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 haben Sie Herrn B* vorgeworfen, erneut unentschuldigt nicht am Arbeitsplatz erschienen zu sein und mitgeteilt, dass Sie das Verhalten als einen ungerechtfertigten Austritt werten.
Bis dato hat unser Mitglied weder die Zahlung noch die Abrechnungsunterlagen für Dezember 2024 erhalten.
Dazu teilen wir Folgendes mit:
Gemäß § 2 EFZG hat unser Mitglied im Falle einer Erkrankung Anspruch auf 6 Wochen volle Entgeltfortzahlung und weitere 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung.
[…]
Punkt XVI und Punkt XVII des anzuwendenden Kollektivvertrages regeln, dass alle Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden haben.
Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Kalenderjahres weniger als 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben jeweils Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil.
[...]
Auf Grundlage des uns geschilderten Sachverhaltes machen wir folgende Ansprüche geltend:
1. Lohn bzw. Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von 1. Dezember 2024 bis 3. Dezember 2024;
2. Kündigungsentschädigung (inklusive Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung) für den Zeitraum von 4. Dezember 2024 bis 27. Dezember 2024;
3. Urlaubszuschuss für den Zeitraum von 30. August 2024 bis 3. Dezember 2024;
4. Weihnachtsremuneration für den Zeitraum von 30. August 2024 bis 3. Dezember 2024;
[...]“
Nach Einigung auf einen Vergleichsbetrag übermittelte die Kammer für Arbeiter und Angestellte für D* am 10. Februar 2025 ein E-Mail mit folgendem Inhalt an den Beklagtenvertreter:
„Ergänzend zu unserer E-Mail vom 31. Jänner 2025 teilen wir Ihnen mit, dass mit Annahme des Angebotes sämtliche Ansprüche aus dem gegenständlichen Arbeitsverhältnis als bereinigt und verglichen gelten. Die Abrechnungen sind aus unserer Sicht in Ordnung und gilt das Angebot durch vollständige und fristgerechte Zahlung, verfügbar auf dem Konto der AK bis längstens 15. Februar 2025 als angenommen.“
Der vereinbarte Betrag wurde von der Beklagten fristgerecht überwiesen.
Mit der am 13. Mai 2025 eingebrachten Mahnklage begehrte der Kläger die Zahlung des Klagsbetrags an restlichem Urlaubszuschuss aus dem zwischen 2. April und 14. August 2024 bestandenen Arbeitsverhältnis und brachte vor, bei der Endabrechnung sei dieser Betrag zu viel in Abzug gebracht worden.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der geltend gemachte Anspruch sei vom abgeschlossenen Vergleich umfasst.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen und ist in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis gekommen, es stehe nicht fest, was vereinbart worden sei; nach der Verkehrssitte sei aber davon auszugehen, dass zwischen den Parteien auch eine generalbereinigende Wirkung des Vergleichs vereinbart worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1Strittig ist im Berufungsverfahren allein die Auslegung der vorgelegten Schriftstücke. Ein davon abweichender übereinstimmender Wille der Streitteile wird (weiterhin) nicht behauptet, sodass der Wille der (konkreten) Parteien weder zu erforschen noch zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0017834).
Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen, also die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden (vgl RIS-Justiz RS0017915). Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert der Willensäußerung (vgl RIS-Justiz RS0014160), sodass die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen weder danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte, noch danach, was der (konkrete) Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern vielmehr danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage und unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände – insbesondere den Geschäftszweck und die Interessenlage – durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (vgl RIS-Justiz RS0113932).
2 Der Kläger stützt sich darauf, dass es sich bei den beiden Arbeitsverhältnissen zwischen den Streitteilen um zwei voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse gehandelt habe und nur die mit der Art der Beendung des zweiten Arbeitsverhältnisses zusammenhängenden Ansprüche Anlass für den Vergleichsabschluss gewesen seien.
Diese Argumentation greift jedoch zu kurz:
2.1 Die damalige Vertreterin des Klägers hat zwar eingangs des Interventionsschreibens zwei Zeiträume genannt („zunächst von 2. April 2024 bis 14. August 2024“ und „anschließend von 30. August 2024 bis 3. Dezember 2024“). Schon in den folgenden beiden Absätzen hat sie aber stets auf „das Arbeitsverhältnis“ Bezug genommen, ohne auf einen der beiden Zeiträume einzugehen oder eine diesbezügliche Differenzierung vorzunehmen. Ein redlicher Erklärungsempfänger darf dies so verstehen, dass der Kläger die beiden Arbeitsverhältnisse als Einheit erachtet, mögen diese auch rechtlich getrennt gewesen sein.
Wenn die Klagsvertreterin im E-Mail mitteilt, dass „sämtliche Ansprüche aus dem gegenständlichen Arbeitsverhältnis als bereinigt und verglichen gelten“ – also wiederum auf „das“ Arbeitsverhältnis Bezug nimmt –, darf dies ein redlicher Erklärungsempfänger daher auf beide eingangs des Interventionsschreibens genannten Zeiträume bezogen verstehen.
2.2 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Interventionsschreiben nur Ansprüche aus der Art der Beendigung am 2. Dezember 2024 geltend gemacht wurden.
Im Gegenteil darf ein redlicher Empfänger eines Interventionsschreibens, in dem ein Arbeitsverhältnis (oder auch zwei Arbeitsverhältnisse) in zwei Zeiträumen behauptet, aber nur aufgrund von Vorgängen am Ende des zweiten Zeitraums Forderungen erhoben werden, davon ausgehen, dass für ersten Zeitraum – für den eine Abrechnung erstellt wurde, die im Interventionsschreiben nicht kritisiert wird – keine Ansprüche (mehr) gestellt werden.
2.3Ausgehend davon, dass die Parteien von einem – beide Zeiträume umfassenden einheitlichen – Arbeitsverhältnis ausgegangen sind, wirkt der abgeschlossene Vergleich bezüglich aller daraus entspringenden gegenseitigen Forderungen (vgl RIS-Justiz RS0032589) und umfasst auch die nunmehr klageweise geltend gemachte Differenz an Urlaubszuschuss.
3 Der Berufung musste folglich der Erfolg versagt bleiben.
4Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
5Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Auslegung eines Vergleichs in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht (vgl nur RIS-Justiz RS0113785).
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