JudikaturOGH

11Os59/15h – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. August 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Istvan F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Februar 2015, GZ 16 Hv 5/15t 60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Istvan F***** abweichend von der auf eine Verurteilung nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB abzielenden Anklageschrift (ON 47) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 15. bis 18. Oktober 2014 in W*****

die wegen des „Vergehens“ des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB abgesondert verfolgten Alexe T***** und Sebastian D*****,

die am 13. Oktober 2014 in W***** Verfügungsberechtigten der S***** GmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Behauptung, einen BMW X5 im Wert von rund 80.000 Euro bis zum 20. Oktober 2014 anmieten und anschließend zurückgeben zu wollen, während sie in Wahrheit das Fahrzeug vertragswidrig aus dem Raum der Europäischen Union verbringen und nicht zurückgeben wollten, unter Verwendung falscher Urkunden, und zwar unter Vorlage von gefälschten Führerscheinen und Reisepässen, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe des geannten Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *****, verleitet, wodurch die S***** GmbH in Höhe von rund 80.000 Euro, somit in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag, an ihrem Vermögen geschädigt wurde,

mithin die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die diese durch sie erlangt hatten, in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert zu verheimlichen, indem er das Fahrzeug von T***** und D***** in W***** übernahm, es dann auf dem Seeweg von Italien nach Griechenland verbrachte und in weiterer Folge über die griechisch türkische Landgrenze aus dem EU Raum zu verbringen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert das Unterbleiben der Vernehmung von Josef Fr*****, Alexe (richtig:) T***** und Sebastian (richtig:) D***** als Zeugen sowie eines Augenscheins eines Mobiltelefons des Angeklagten zur Ermittlung darauf gespeicherter Kontaktdaten. Das Rechtsmittel verfehlt schon deshalb die Anfechtungskriterien des beanspruchten Nichtigkeitsgrundes, weil die Stellung eines für die Beschwerdelegitimation erforderlichen Antrags im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO (§ 55 StPO) in der Hauptverhandlung (zumal gar nicht erfolgt) nicht einmal behauptet wird (vgl RIS Justiz RS0099244).

Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb er an einer entsprechenden Antragstellung gehindert war. Damit geht der Einwand auch unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (Z 5a) ins Leere (vgl RIS Justiz RS0115823).

Entgegen der eine unvollständige Berücksichtigung der (insbesondere auch einen hehlereispezifischen Vorsatz) leugnenden Verantwortung des Angeklagten reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wurde diese von den Tatrichtern nicht übergangen. Vielmehr legten letztere ausführlich dar, aus welchen Überlegungen sie in einer Gesamtbetrachtung seine Depositionen, wonach er ohne Kenntnis vom Plan oder der Tat der Vortäter bloß gutgläubig Chauffeurdienste geleistet habe, für unglaubwürdig hielten.

Der Beschwerdeführer bestreitet auf Basis seiner als unglaubwürdig verworfenen (US 9 ff) Einlassung und unter Berufung auf seine fehlende Kenntnis „aller“ der Annahme betrügerischen Verhaltens des Alexe T***** und des Sebastian D***** zugrunde liegenden „Dokumente und Zeugenaussagen“ sowie auf das Vorliegen der vom Erstgericht gewürdigten „Vollmacht“ zur Ausfuhr des Fahrzeuges ins Ausland (US 14) das konstatierte Wissen um den „Plan“ des Alexe T***** und des Sebastian D***** betreffend die betrügerische Herauslockung hochpreisiger Kraftfahrzeuge (US 3). Soweit er zudem behauptet, nichts davon gewusst zu haben, dass die S***** GmbH die Verwendung des Mietgegenstandes in der Türkei und Griechenland untersagt hatte (US 4), und davon ausgehend seine Fahrt in die erwähnten Länder als bloß „zivilrechtlichen Vertragsverstoß“ darstellt, bekämpft er insgesamt die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Welchen Nichtigkeitsgrund der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen zu angeblicher Rechtswidrigkeit seiner Verhaftung (zwei Tage vor dem vereinbarten Rückstellungstermin) ansprechen will, macht er nicht klar.

Die gesetzmäßige Ausführung eines

materiell-rechtlichen

Nichtigkeitsgrundes hat das

Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Konstatierungen (US 5 f) zum vorsätzlichen Handeln des Angeklagten (insbesondere in Bezug auf die Vortat) neuerlich auf Basis dessen leugnender Verantwortung bestreitet, wird sie diesen Kriterien nicht gerecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die zusätzlich ausgeführte, im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene, Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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