14Os50/24w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * M* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. Februar 2024, GZ 48 Hv 138/23s 79.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * M* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er vom 18. September bis zum 13. Oktober 2023 unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, in zehn, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen namentlich genannte Mitglieder der Bundesregierung und einer Landesregierung gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er E Mails mit an die Opfer gerichteten, im angefochtenen Urteil näher umschriebenen Todesdrohungen in der Absicht verschickte, dass sie den Adressaten zur Kenntnis gelangten, somit Taten begangen, die jeweils als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der Kritik, das Erstgericht habe der Schilderung des Betroffenen, er sei „bestimmten Frequenzen“ ausgesetzt, die somatische Beschwerden hervorgerufen hätten, keinen Glauben geschenkt und habe ihm „während des Verfahrens kein Mikrofon zur Verfügung gestellt“, um den Beweis der Richtigkeit seiner Angaben zu ermöglichen, mangelhafte Begründung der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht auf.
[5] Unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge (Z 4) scheitert das Vorbringen schon daran, dass es nicht Bezug auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Betroffenen nimmt (vgl RIS Justiz RS0099244).
[6] Mit dem Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Begründung der Feststellungen könne „nicht nachvollzogen werden“, das Erstgericht habe „nicht erkannt“, dass der Beschwerdeführer „eine friedliebende Person“ sei, „die überhaupt niemanden etwas antun könne und wolle“, wird lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung geübt.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).