JudikaturOGH

14Os30/25f – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen C* F* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 13. November 2024, GZ 16 Hv 98/24g 31.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – C* F* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie vom 2. September 2022 bis Mitte Dezember 2023 in K* und an anderen Orten gegen ihren unmündigen Sohn E* F* eine längere Zeit hindurch, nämlich länger als ein Jahr, fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem sie ihm zumindest wöchentlich Ohrfeigen und mehrfach Faustschläge gegen den Körper, insbesondere den Rücken, versetzte, ihn mit Gegenständen wie Krücken, einem Gartenschlauch, einem Stromstecker und einem Schneebesen schlug, an den Haaren zog, auf Reis knien ließ und ihm einmal einen „Schlapfen“ nachwarf.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, dass sie nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Beschwerdeführerin Bezug nimmt (vgl RISJustiz RS0099244).

[5] Soweit das Vorbringen als Kritik am Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahme gemeint ist (der Sache nach Z 5a), unterlässt die Beschwerdeführerin die gebotene Darlegung, wodurch sie an darauf gerichteter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RISJustiz RS0114036).

[6] Entgegen dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit dem Umstand, dass verschiedene Zeugen (auch bei ärztlichen Untersuchungen) keine Verletzungen des Opfers wahrgenommen haben, ohnehin auseinandergesetzt und dies unter anderem damit erklärt, dass nach dessen Aussage „sichtbare Verletzungen“ als Folge der Gewalthandlungen nur ausnahmsweise aufgetreten seien (US 7).

[7] Welche Urkunden konkret das Erstgericht unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit darüber hinaus hätte erörtern müssen, macht die Mängelrüge nicht deutlich und bestimmt geltend (vgl aber RISJustiz RS0118316 [T5]).

[8] Dem weiteren Vorbringen zuwider blieb keineswegs unbegründet, weshalb die Tatrichter der Aussage des Opfers im Wesentlichen Glauben schenkten. Vielmehr findet sich der (ausführliche) Verweis auf zahlreiche andere, dessen Angaben bestätigende Beweisergebnisse (US 5 ff).

[9] Ein von der Rüge behaupteter „Widerspruch zu vorgenannten Beweisergebnissen“ stellt keinen Mangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5 dritter Fall) dar (vgl RISJustiz RS0099548 [insbesondere T1 und T2]).

[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[11]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[12]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.