Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 11. November 2025, GZ 41 Hv 16/25f 20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (1/), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (2/), der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (3/) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (4/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in D*
1/ in der Nacht zum 24. November 2024 D* U*, die in Folge übermäßigen Alkoholkonsums in Verbindung mit der Einnahme einer Tablette eines ihr ärztlich verordneten Antidepressivums, somit wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm;
2/ in der Nacht zum 6. Jänner 2025 D* U* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie, als sie beide im Bett lagen, solange festhielt und verhinderte, dass sie von ihm wegkam bzw aus dem Bett aufstehen konnte, und dabei ihre Brüste sowie ihren Intimbereich berührte, obwohl sie wiederholt äußerte, dass sie das nicht wolle, bis sie aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit ihren Widerstand aufgab und sich auf den Bauch legte, und anschließend den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog;
3/ im Februar 2025 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen einer mündigen Minderjährigen an sich selbst sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend einer mündigen Minderjährigen, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, anderen zugänglich gemacht, indem er zuvor von der * 2006 geborenen D* U* im Oktober 2024 erstellte Bild- und Videodateien, auf welchen sie vollständig unbekleidet zu sehen ist, sich selbst befriedigt und ihre Genitalien und Schamgegend fokussiert dargestellt sind, an * K* und M* U*, die Schwester und die Mutter der D* U*, sendete;
4/ an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 3. bis 7. März 2025 D* U* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Faustschlag gegen den rechten Rippenbereich versetzte, wonach sie für circa zwei Stunden ein Stechen verspürte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 3, 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Besetzungsrüge (Z 1) moniert, die Schöffen und der Beisitzer hätten keine Gelegenheit gehabt, sich ein Bild von den Aussagen der Zeugin D* U* und deren Glaubwürdigkeit zu machen, weil die Hauptverhandlung ab dem Zeitpunkt, zu welchem sich der Angeklagte – nach einer Verhandlungspause im Anschluss an seine Vernehmung – letztlich (zu den Anklagepunkten 1, 2 und 3) schuldig bekannt hatte, bis zum Schluss der Verhandlung noch etwa 18 Minuten und die anschließende Beratung und Abstimmung des Schöffensenats vor der Urteilsverkündung (§ 257 StPO) nur 32 Minuten gedauert habe (vgl ON 19 S 12 f). Da es insbesondere den Schöffen in dieser kurzen Zeit „nicht einmal möglich gewesen“ wäre, „das Protokoll über die kontradiktorische Einvernahme zu lesen und sich ein Bild darüber zu machen“, sei „das Schöffengericht nicht gehörig besetzt“ gewesen.
[5] Mit diesem Vorbringen wird von vornherein kein Nichtigkeit im Sinn der Z 1 begründender Umstand angesprochen (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 93). Denn weder erhebt die Beschwerde den Vorwurf, das Schöffengericht hätte zu irgendeinem Zeitpunkt während der gesamten Verhandlung (vgl dazu Ratz , WK-StPO § 281 Rz 122) nicht die dem Gesetz entsprechende Zusammensetzung aufgewiesen oder dem Schöffensenat hätte eine Person angehört, die von Rechts wegen nicht hätte tätig werden dürfen (vgl RIS-Justiz RS0053622, siehe auch RS0102835; Kirchbacher , StPO 15 § 281 Rz 20 f; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 98), noch behauptet sie eine allfällige physische Abwesenheit eines Mitglieds des Schöffensenats von der Verhandlung oder Teilen davon (vgl Kirchbacher , StPO 15 § 281 Rz 22; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 119) oder die Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters an der Entscheidung ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 124, 130).
[6] Die Verfahrensrüge (Z 3 iVm § 252 StPO) vermeint, der Vortrag des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin D* U* (ON 9) sei (retrospektiv betrachtet) unzulässig gewesen, weil dieses (58-seitige) Protokoll mit Blick auf die bereits erwähnten Verhandlungs- und Beratungszeiten unmöglich allen Mitgliedern des Schöffensenats „zugänglich“ gewesen sein könne.
[7] Der Beschwerde zuwider kann in dem in der Hauptverhandlung vorgenommenen Vortrag der Vorsitzenden kein Nichtigkeit aus Z 3 bewirkender Verstoß gegen die Verlesungsbeschränkungen des § 252 Abs 1 StPO und das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erblickt werden, weil die Beteiligten des Verfahrens in dieser „auf eine wortwörtliche Vorlesung oder Vorführung“ verzichtet und gemäß § 252 Abs 2a StPO dem Vortrag des Inhalts des gesamten Aktes zugestimmt hatten (ON 19 S 12; RIS-Justiz RS0127712, RS0103998). Im Übrigen wurden dem Hauptverhandlungsprotokoll zufolge selbst über Nachfrage der Vorsitzenden nach diesem zusammenfassenden Vortrag von keinem Verfahrensbeteiligten detailliertere Referate begehrt.
[8] Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verhandlungsdauer nach seinem Schuldbekenntnis und die Dauer der Beratung vor der Urteilsverkündung (ON 19 S 12 f) einen Verstoß gegen das Gebot des „fair trial“ durch einen Verzicht des Gerichts „auf jegliche weitere der Wahrheitsfindung dienende Handlung“ behauptet, ohne auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Bezug zu nehmen, geht auch seine diesbezügliche Verfahrensrüge (Z 4) ins Leere (RIS-Justiz RS0099244).
[9] Unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge (der Sache nach Z 5a) betrachtet bleibt offen, wodurch der Angeklagte an seinem Recht gehindert gewesen wäre, in der Hauptverhandlung aus seiner Sicht erforderliche Beweisaufnahmen (so etwa die wortwörtliche Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung oder die Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen von dieser Vernehmung) sachgerecht zu beantragen (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823).
[10] Die Mängelrüge (Z 5) erweist sich bereits mangels konkreter Bezugnahme auf bekämpfte Feststellungen als nicht prozessordnungskonform ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0130729 [T1, T2]).
[11] Soweit das Rechtsmittel (der Sache nach Z 5 vierter Fall) an mehreren Stellen impliziert, das Urteil stütze sich mit dem Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung (US 9 ff iVm ON 9) auch (vgl aber US 11 ff zu Angaben des Angeklagten, Chatnachrichten, Lichtbildern und Videodateien) auf ein in der Hauptverhandlung nicht (ausreichend) vorgekommenes Beweisergebnis (vgl § 258 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0113209), ist ihm zu erwidern, dass – wie hier – im Fall der Zustimmung zu einem Vortrag nach § 252 Abs 2a StPO der Inhalt des die Vorlesung oder Vorführung substituierenden Vortrags einer nachträglichen Kritik aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO (als nicht vorgekommen) entzogen ist (vgl RIS-Justiz RS0111533). Die Behauptung, dem beisitzenden Richter und den Schöffen sei das bei den Akten befindliche Vernehmungsprotokoll (ON 9) bei der Urteilsfällung nicht „zugänglich“ gewesen, ist im Übrigen rein spekulativ.
[12] Die Tatsachenrüge (Z 5a) leitet erhebliche Bedenken gegen „die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen“ aus der Dauer des Beweisverfahrens und der Beratung des Schöffensenats ab (siehe aber RIS Justiz RS0123012), ohne die aus Beschwerdesicht bedenklichen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und die den Beschwerdeeinwand tragenden Beweisergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) konkret zu bezeichnen. Damit verabsäumt sie eine prozessförmige Darstellung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117446, RS0117961 [T1, T3, T8], RS0119310).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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