JudikaturLG Korneuburg

RKO0000014 – LG Korneuburg Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 2024

Die von Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO geforderten Maßnahmen sind auf drei Ebenen zu prüfen:

1.) Maßnahmen zur Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände selbst;

2.) Maßnahmen zur Vermeidung einer daraus resultierenden Annullierung (bzw einer großen Verspätung); und

3.) Maßnahmen zur Vermeidung der unerwünschten Folgen der Annullierung (bzw einer großen Verspätung) für den einzelnen Fluggast.

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