RKO0000014 – LG Korneuburg Rechtssatz
Die von Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO geforderten Maßnahmen sind auf drei Ebenen zu prüfen:
1.) Maßnahmen zur Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände selbst;
2.) Maßnahmen zur Vermeidung einer daraus resultierenden Annullierung (bzw einer großen Verspätung); und
3.) Maßnahmen zur Vermeidung der unerwünschten Folgen der Annullierung (bzw einer großen Verspätung) für den einzelnen Fluggast.