22R176/22w – LG Korneuburg Entscheidung
Kopf
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Jarec, LL.M. und Mag. Rak in der Rechts-sache der klagenden Partei A***** G***** GmbH , vertreten durch Stanonik Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG , vertreten durch Brenner Klemm, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 400,-- s.A. , infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 06.05.2022, 26 C 405/21k-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 175,70 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreter zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Fluggast J***** T***** verfügte über eine bestätigte Buchung für die von der Beklagten durchzuführende Flugverbindung (die Zeitangaben sind jeweils Ortszeit Wien und Kairo):
– OS 866 ab Kairo 18.07.2021, 02:40 Uhr, an Wien 18.07.2021, 06:15 Uhr und
– OS 411 ab Wien 18.07.2021, 07:00 Uhr, an Paris 18.07.2021, 09:00 Uhr.
Der Vorflug des Fluges OS 866, der Flug OS 865, sollte am 17.07.2021 von 22:15 Uhr bis 01:30 Uhr (18.07.2021) von Wien nach Kairo durchgeführt werden. Er startete in Wien um 23:15 und befand sich in Kairo um 02:45 (18.07.2021) an der Parkposition. Im Zeitraum 20:47 Uhr bis 21:46 Uhr war am Flughafen Wien der gesamte Bodenbetrieb eingestellt. Dies führte letztlich aufgrund von – offenbar heftigen – Gewittern zu einer Verzögerung des Abfluges um 45 Minuten. Der Grund für die weitere Abflugsverspätung im Ausmaß von 15 Minuten steht nicht fest. Der Flug wies letztlich eine Ankunftsverspätung von 75 Minuten auf, wobei nicht feststeht, worauf die 15-minütige Vergrößerung der Verspätung gegenüber der Abflugverspätung zurückzuführen war. Der Flug OS 866 flog in Kairo um 03:52 Uhr ab und kam in Wien um 07:05 Uhr an. Der Fluggast erreichte den Anschlussflug OS 411, der bereits um 06:49 Uhr in Wien seine Parkposition verlassen hatte, nicht; die Beklagte buchte ihn auf den Flug OS 415 um, mit dem der Fluggast Paris um 15:05 Uhr erreichte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten angebotene Ersatzbeförderung die schnellstmögliche war, um den Fluggast an sein Endziel Paris zu befördern; sowie dass die Beklagte die Umbuchung auf den Flug MS 799 von Kairo nach Paris mit den Flugzeiten 09:40 Uhr bis 14:25 Uhr prüfte. Der Fluggast trat seine Ansprüche auf Zahlung einer Ausgleichsleistung aufgrund der Verspätung des Fluges an die Klägerin ab, diese nahm die Abtretung an. Die Flugstrecke von Kairo nach Paris beträgt mehr als 1.500 km und nicht mehr als 3.500 km.
Mit der beim Erstgericht am 25.11.2021 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin den Zuspruch von EUR 400,-- (ohne Zinsen) und brachte vor, es seien keine außergewöhnlichen Umstände oder sonstige Ausschlussgründe vorgelegen. Gewitter seien in Wien im Hochsommer keinesfalls ungewöhnlich, mit ihnen sei stets zu rechnen. Der Zubringerflug sei statt um 02:40 Uhr um 03:52 Uhr abgeflogen und statt um 06:15 Uhr um 07:05 Uhr angekommen. Ein Erreichen des Anschlussfluges wäre bei entsprechendem Zuwarten und einem beschleunigten Transfer möglich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beklagte den Anschlussflug bereits 11 Minuten früher als geplant (06:59 Uhr statt 07:10 Uhr) habe wegrollen lassen. Der Anschlussflug sei statt wie geplant um 09:15 Uhr um 09:00 Uhr angekommen. Die Beklagte habe keine Alternativverbindungen von Kairo aus geprüft. Am 18.07.2021 wären der Flug MS 799 von Kairo nach Paris mit einer Landung um 14:25 Uhr sowie die Flugverbindung MS 843 / AF 1285 von Kairo über Tunis nach Paris mit einer Landung im Paris um 15:10 Uhr zur Verfügung gestanden. Dem Fluggast stehe daher eine Entschädigung von EUR 400,-- zu, der Fluggast habe die Forderung wirksam an sie abgetreten.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, die Verspätung des Fluggastes sei auf die herrschende Schlechtwetterlage in Österreich zurückzuführen gewesen. Schwere Gewitter hätten dazu geführt, dass die Bodenabfertigung viermal habe ausgesetzt werden müssen. Durch die vorherrschenden Wetterverhältnisse habe der Flug OS 865 statt um 22:25 Uhr erst um 23:15 Uhr abheben können, was zur Verspätung des Fluges OS 866 um ebenfalls eine Stunde geführt habe. Die vorliegende Wetter-situation und die damit einhergehende Handling Suspension seien ungewöhnlich bzw. in diesem Ausmaß weder plan- noch beeinflussbar. Es hätten außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO vorgelegen. Der Flug OS 866 sei mit einer Abflugverspätung von einer Stunde gestartet und mit einer Ankunftsverspätung von 50 Minuten gelandet. Der Anschlussflug OS 411 sei pünktlich durchgeführt worden. Sie habe den Kläger [ richtig: den Fluggast] unverzüglich auf die nächstmögliche gleichwertige Verbindung OS 415 am selben Tag umgebucht; eine frühere Verbindung sei nicht zur Verfügung gestanden. Zum Flug MS 799 sei auszuführen, dass sie die Nachricht betreffend der Änderung des Fluges dem Fluggast auch irgendwie hätte mitteilen müssen. Der Fluggast hätte frühestens etwa um Mitternacht per E-Mail informiert werden können. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jeder Fluggast im Ausland die technischen Möglichkeiten habe, um seine E-Mails abzurufen bzw. dass der Fluggast permanent seine E-Mails sichte, habe für sie keine Möglichkeit bestanden, den Fluggast so über eine allfällige Umbuchung zu informieren, dass ein weit späterer Abflug ermöglicht werde. Zur Alternativverbindung MS 873 / AF 1285 sei auszuführen, dass der Fluggast sein Endziel um 15:10 Uhr und somit sogar 5 Minuten nach der tatsächlich durchgeführten Alternativbeförderung erreicht hätte, womit es sich bei der von der Klägerin angeführten Verbindung nicht um eine schnellere Beförderung handeln würde. Ein Zuwarten (des Anschlussfluges) auf einen Fluggast sei für die 120 Passagiere eine unangemessene und unzumutbare Alternative.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, traf die auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung ON 11 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird; wesentliche Teile davon wurden vom Berufungsgericht eingangs wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt, dass nach Art 5 Abs 1 lit c iVm Art 7 Abs 1 lit b EU-FluggastVO einem Fluggast bei der Annullierung eines Fluges über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km eine Ausgleichsleistung von EUR 400,-- gebühre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seien dabei Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruches den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und könnten einen Ausgleichsanspruch somit ebenfalls geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden würden. Die Ausgleichsleistung sei nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO jedoch nicht geschuldet, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen könne, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Abflugverspätung des Fluges OS 866 sei zumindest im Ausmaß von 45 Minuten auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen; hinsichtlich der übrigen 27 Minuten stehe die Ursache nicht fest. Die auf die wetterbedingten Restriktionen der Flugsicherung zurückzuführende Verspätung des Fluges OS 866 sei kausal für das Verpassen des Anschlussfluges und damit geeignet gewesen, die Beklagte nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO zu entlasten. Die Beklagte sei jedoch nur dann befreit, wenn sie auch beweisen könne, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die oder deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Bei segmentierten Flügen seien Umbuchungsmöglichkeiten ab dem Zeitpunkt zu prüfen, an dem klar sei, dass der Fluggast seinen Anschlussflug versäumen werde. Der Beklagten sei bereits am 17.07.2021 um 21:15 Uhr [UTC = 23:15 Uhr MESZ bzw EET] bewusst gewesen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug nicht mehr erreichen werde, wobei sie nicht bewiesen habe, bereits zu diesem Zeitpunkt Umbuchungsmöglichkeiten geprüft zu haben. Eine zumutbare Maßnahme hätte dargestellt, dem Fluggast eine Umbuchung auf den Flug MS 799 anzubieten. Selbst wenn eine Kontaktierung des Fluggastes per E-Mail nicht möglich gewesen wäre, hätte dem Fluggast das Angebot einer Umbuchung auf diesen Flug am Schalter für die Gepäckabgabe oder den Check-In oder am Gate unterbreitet werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Auf- hebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt der Berufung keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Im Berufungsverfahren ist die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht nicht mehr strittig, wonach die Verspätung des Fluggastes auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Insbesondere führt die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung aus, dass das Vorliegen außergewöhnliche Umstände dahingestellt bleiben könne.
Das Erstgericht konnte weder feststellen, dass die von der Beklagten angebotene Ersatzbeförderung die schnellstmögliche war, um den Fluggast an sein Endziel Paris zu befördern; noch dass die Beklagte die Umbuchung auf den Flug MS 799 von Kairo nach Paris prüfte (Seite 4 in ON 11).
Die Berufungswerberin verweist auf ihr Vorbringen zur Ersatzbeförderung, dass der Flug MS 799 keine zumutbare Alternative dargestellt hätte, weil der Fluggast diesfalls erst um Mitternacht hätte verständigt werden müssen und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Passagier ständig seine E-Mails prüfe. Sie habe die mangelnde Verfügbarkeit bzw. Eignung der Alternativverbindung substanziiert vorgebracht. Das Erstgericht habe festgestellt, dass ihr spätestens beim Abflug des Fluges OS 865 in Wien klar gewesen sei, dass der Fluggast seinen Anschlussflug in Wien nicht erreichen würde. Dies bedeute gerade nicht, dass sie dies schon vorher gewusst habe, also zu jenem Zeitpunkt, als der Passagier den Flughafen aufgesucht, eingecheckt und sich zur Abfertigung des Fluges eingefunden habe. Auf den Einwand, dass eine Umbuchung bedeutet hätte, dass der Fluggast die Nacht am Flughafen Kairo hätte verbringen müssen, gehe das Erstgericht nicht ein.
Diese Argumentation übersieht, dass diese Erwägungen zunächst nichts daran ändern, dass nicht feststeht, dass die Beklagte den Fluggast nicht auf die schnellstmögliche Ersatzbeförderung umgebucht hat. Wenn nun die Beklagte (nicht von der Hand zu weisende) Überlegungen anstellt, dass die von ihr ausgewählte Flugverbindung den Interessen des Fluggastes viel eher gerecht würde als die schnellstmögliche Alternativverbindung, erscheinen diese Überlegungen grundsätzlich nachvollziehbar. Damit ist für die Berufungswerberin aber nichts gewonnen: Die Entscheidung, welcher Flug für die Begrenzung seines „Schadens“ am besten geeignet ist, kann letztlich nur der Fluggast selbst treffen. Man muss daher vom Luftfahrtunternehmen verlangen, dem Fluggast sämtliche Alternativen für eine rasche Ersatzbeförderung anzubieten ( Iglseder , Der fehlerfreie Umgang mit dem „außergewöhnlichen Umstand“, ZVR 2021, 257 [262]). Dies bedeutet freilich nicht, dass es unverzüglich (vgl RKO0000041) sämtliche zeitnahen Ersatzverbindung gleichzeitig anzubieten hat, um seine Obliegenheit gemäß Art 5 Abs 3 der VO zu erfüllen. Es hat aber zunächst zumindest die Ersatzverbindung anzubieten, mit der der Fluggast sein Endziel am frühesten erreichen kann, mag diese auch mit (weiteren) Unbilden für ihn verbunden sein; ob der Fluggast diese Nachteile in Kauf nimmt, muss jedoch ihm überlassen bleiben. Erst über Einwand des Fluggastes, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er diese Verbindung nicht in Anspruch nehmen mag (oder kann), hat ihm das ausführende Luftfahrtunternehmen weitere Alternativen anzubieten. Da die Beklagte aber jedenfalls nicht die schnellste Ersatzverbindung angeboten hat, bleibt es dabei, dass die Beklagte nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die unerwünschten Folgen des außergewöhnlichen Umstandes für den einzelnen Fluggast zu vermeiden (RKO0000014 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11.06.2020 in der Rechtssache C-74/19 11.06.2020 Transportes Aéreos Portugueses Rn 58 ff).
Auch die Ausführungen der Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Umbuchung sind unzutreffend: Das Erstgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ab welchem Zeitpunkt Umbuchungsmöglichkeiten zu prüfen sind. Es hat zutreffend auf die Rechtsprechung des erkennenden Senates verwiesen, dass ab dem Zeitpunkt eine Umbuchungsmöglichkeit zu prüfen ist, ab dem klar ist, dass der Fluggast seinen Anschlussflug versäumen werde. In der vom Erstgericht zitierten Entscheidung LG Korneuburg 23.07.2020, 22 R 124/20w = EKO0000022 wusste die dort (wie hier) Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen von der Verschiebung des Abflugslots des Vorfluges des Zubringerfluges auf einen Zeitpunkt, der es unmöglich machen würde, den Zubringerflug pünktlich durchzuführen und der es den Fluggästen unmöglich machen würde, den Anschlussflug zu erreichen.
Zu welchem Zeitpunkt die Beklagte von der Verschiebung des Abflugslots des Zubringerfluges gewusst hat, hat sie im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch erörtert. Weiters wurde weder vorgetragen noch erörtert, ob diese Verschiebung es dem Fluggast unmöglich machen würde, den Anschlussflug in Wien zu erreichen. Es kann daher im vorliegenden Fall (anders als in der zitierten Entscheidung) nicht zugrunde gelegt werden, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte von einem Abflugslot wusste, der zu einer Verspätung des Fluges OS 865 und letztlich zu einer Verspätung des Fluges OS 866 werde führen müssen, dass der Fluggast den Anschlussflug OS 411 nicht mehr werde erreichen können. Allerdings steht fest, dass spätestens beim Abflug des Fluges OS 865 klar war, dass der Fluggast seinen Anschlussflug nicht mehr werde erreichen können. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates wäre die Beklagte gehalten gewesen, (spätestens) zu diesem Zeitpunkt eine Umbuchungsmöglichkeit zu prüfen.
Auf die nunmehr in der Berufung enthaltene Argumentation der mangelnden Verfügbarkeit der Alternativverbindung hat sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht berufen, diese Ausführungen stellen eine unzulässige Neuerung dar.
Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht hätte daher die Beklagte bereits (und zwar spätestens) um 23:45 Uhr den Fluggast verständigen und ihm die Alternativverbindung MS 799 anbieten können. Nachvollziehbar ist für das Berufungsgericht die Argumentation des Erstgerichtes, dass dieses Angebot dem Fluggast auch am Schalter [in Kairo] hätte unterbreitet werden können. Die Zeitpunkte, zu denen der Fluggast den Flughafen Kairo aufsuchte, der Beklagten das Gepäck übergab, eincheckte und sich zur Abfertigung einfand, sowie der Umstand, dass ihr zu diesen Zeitpunkten die Verspätung der Flüge OS 865 / OS866 nicht bekannt gewesen wäre, trug die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor.
Das Erstgericht hat daher zu Recht dem Klagebegehren stattgegeben. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.