52 R 35/23p – LG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch Dr. Schnell als Vorsitzenden sowie Dr. Hupfauf und Dr. Fink als weitere Mitglieder des Senats in der Erwachsenenschutzsache für A* , vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin D* , über den Rekurs der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 07.03.2023, **-112, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in dessen Spruchpunkten 2) und 3) dahingehend abgeändert, dass diese lauten:
„2) Der Erwachsenenvertreterin wird für den Zeitraum von 26.02.2022 bis 25.02.2023 eine Entschädigung in Höhe von EUR 2.320,00 zuerkannt und die Ermächtigung erteilt, diesen Betrag aus den laufenden Mitteln der vertretenen Person je nach Verfügbarkeit zu entnehmen.
3) Der Antrag, der Erwachsenenvertreterin die Ermächtigung zu erteilen, zur Sicherstellung der ihr zu Spruchpunkt 2) zugesprochenen Entschädigung ein Pfandrecht im Grundbuch eintragen zu lassen, wird a b g e w i e s e n .“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
begründung:
[Anmerkung: im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]
Mit Eingabe vom 27.02.2023 (ON 111) legte die Erwachsenenvertreterin Rechnung für den Zeitraum 26.02.2022 bis 25.02.2023 und beantragte eine Entschädigung von EUR 2.320,00 unter Zugrundelegung von 5 % der Nettoeinkünfte von EUR 14.488,95, sohin gerundet EUR 720,00, sowie 2 % des EUR 15.000,00 übersteigenden Vermögens der Betroffenen (EUR 81.832,85), sohin gerundet EUR 1.600,00; zudem beantragte die Erwachsenenvertreterin, sie zu ermächtigen, diese Forderung als Pfandrecht im Grundbuch sicherzustellen bzw. eintragen zu lassen.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Erstgerichts wurde zu Spruchpunkt 1) der Jahresbericht (Rechnungslegung) pflegschaftsgerichtlich bestätigt, zu Spruchpunkt 2) der Erwachsenenvertreterin eine Entschädigung von EUR 844,78 zuerkannt und die Ermächtigung erteilt, diesen Betrag aus den laufenden Mitteln der vertretenen Person je nach Verfügbarkeit zu entnehmen und zu Spruchpunkt 3. das darüber hinausgehende Entschädigungsmehrbegehren von EUR 1.475,22 abgewiesen.
Es ging dabei im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
[Anmerkung: im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]
In seiner Begründung führte das Erstgericht nach Darlegung der Entlohnungsgrundsätze des § 276 Abs 1 ABGB aus, dass sich ausgehend von den Einnahmen im Berichtszeitraum in Höhe von gesamt EUR 16.895,68 hievon 5% mit EUR 844,78 errechneten.
Ein EUR 15.000,00 übersteigendes Vermögen sei nicht vorhanden.
Informativ teile das Erstgericht mit, dass vom Einheitswert der Liegenschaften ausgegangen werde, da zum Verkehrswert keine Bewertung im Akt aufscheine und das bloße Vorbringen der Erwachsenenvertreterin zu wenig Grundlage für eine verlässliche Bemessungsgrundlage einer Entschädigung bilde. Unbelegte Angaben des Erwachsenenvertreters über den Wert der Liegenschaft alleine würden keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für den Verkehrswert darstellen. Vom dreifachen Einheitswert solle niemals ausgegangen werden.
Zu der von der von der Erwachsenenvertreterin weiters begehrten pfandrechtlichen Sicherstellung der Entschädigung im Grundbuch legte das Erstgericht dar, dass eine Belastung der Liegenschaft der vertretenen Person zuerst pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden und in weiterer Folge ein Vertrag für die Verbücherung erstellt werden müsse. Eine dauerhafte Belastung im Grundbuch erscheine dem Gericht jedoch als wenig sinnvoll, zumal ohnehin liquide Mittel für die Befriedigung der Entschädigung zur Verfügung stehen würden und weiters die zuerkannte Entschädigung in einem allfälligen Verlassenschaftsverfahren als Forderung angemeldet werden könne.
Gegen Spruchpunkt 2) und 3) dieser Entscheidung richtet sich der fristgerechte Rekurs der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihr (neben der zugesprochenen einkommensbezogenen Entschädigung in Höhe von EUR 720,00 auch eine vermögensbezogene Entschädigung von EUR 1.600,00 und damit) eine Entschädigung in Höhe von insgesamt EUR 2.320,00 zuerkannt und die Ermächtigung erteilt werde, diese Forderung als Pfandrecht im Grundbuch sicherzustellen bzw. eintragen zu lassen.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Zur Höhe der Entschädigung:
1.1.In ihrer Rechtsrüge macht die Rekurswerberin zusammengefasst geltend, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sehr wohl ein EUR 15.000,00 übersteigendes Vermögen vorhanden sei. Während nämlich das Erstgericht zu Unrecht eine vermögensbezogene Bemessungsgrundlage nur in Höhe des einfachen Einheitswerts zugrunde lege, wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Verkehrswert der Liegenschaften iSd § 34 AußStrG nach freier Überzeugung festzusetzen gewesen; dabei hätte das Erstgericht den Verkehrswert der Liegenschaften unter Heranziehung der durchschnittlichen Immobilienpreise ermitteln können.
Angesichts der gegebenen Möglichkeit, den Verkehrswert iSd § 34 AußStrG zu bestimmen, hätte eine Bewertung nach dem Einheitswert-System jedenfalls zu unterbleiben gewesen, zumal nur bei Unmöglichkeit einer Schätzung des Verkehrswertes der Liegenschaft iSd § 34 AußStrG der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei ( Weitzenboeck in Schwimmann/Kodek, ABGB: Praxiskommentar 5 , § 276 Rz 15).
1.2.Nach § 276 Abs 1 ABGB idF des am 1.7.2018 in Kraft getretenen 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59 gebührt dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Die Entschädigung beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach Abzug der davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Übersteigt der Wert des Vermögens der vertretenen Person EUR 15.000,00, so sind darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter kürzer als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.
Nach Abs 2 leg cit hat das Gericht die so berechnete Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält.
Da im vorliegenden Fall die von der Erwachsenenvertreterin angesprochene einkommensabhängige Entschädigung ohnehin in der begehrten Höhe zugesprochen wurde, wird im Folgenden ausschließlich auf den vom Erstgericht abgewiesenen Teil der vermögensbezogenen Entschädigung eingegangen:
1.3.Aus § 276 ABGB lässt sich nicht entnehmen, wie Liegenschaftsvermögen zu bewerten ist, um den Anspruch des Erwachsenenvertreters auf Entschädigung festzustellen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird auch nach dem 2. ErwSchG die Frage nach der Bewertung von Liegenschaften von der Judikatur noch immer nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird nach wie vor – in analoger Anwendung des § 167 Abs 2 AußStrG – der 3-fache Einheitswert als maßgeblich erachtet und zwar unabhängig davon, ob ein Schätzwert bekannt ist oder nicht (so etwa LG St. Pölten, 23 R 416/20d = EFSlg 163.949).
Andere Rechtsmittelgerichte stellen nur dann, wenn ein Verkehrswert (aus anderen Gründen) bereits aktenkundig ist (die Einholung eines Gutachtens alleine zur Bestimmung der Entschädigung wurde abgelehnt), auf diesen ab, ziehen ansonsten ebenso den 3-fachen Einheitswert heran (so etwa LGZ Wien 43 R 418/20v = EFSlg 163.936).
Vielfach wird zur Lösung der Bewertungsfrage bei fehlendem Sachverständigengutachten ein pragmatischer Ansatz dahingehend verfolgt, als zur richterlichen Festsetzung nach § 34 AußStrG die Bestimmung des § 4 Abs 1 GrEStG analog anzuwenden, also der Grundstückswert anhand geeigneter Immobilienpreisspiegel abzuleiten sei (vgl Johann Schilchegger/Sabine Hohensinn , Entschädigung des Verlassenschaftskurators nach dem 2. ErwSchG, NZ 2021/1; so etwa LG Wels, 21 R 163/21a mit ausführlicher Darlegung der unterschiedlichen Rechtsprechungslinien; LGZ Wien, 45 R 267/20b = EFSlg 163.935, LG Wels, 21 R 120/19z = EFSlg 160.462, LG Salzburg, 21 R 91/19g). Auch Tschugguelspricht sich für eine Ermittlung des Werts der Liegenschaft nach § 34 AußStrG iVm § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Pflegschaftsgerichts aus, wofür etwa der Immobilienpreisspiegel herangezogen werden könnte (EF-Z 2014/83). Dieser Meinung folgt auch Schauerin seiner Kommentierung zu § 276 ABGB. Demnach seien Liegenschaften nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu bewerten und es sei der Verkehrswert maßgeblich (vgl Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.04 § 276 Rz 14).
Die jüngere Rechtsprechung der zweitinstanzlichen Gerichte in Entschädigungssachen wendet sich nunmehr zunehmend überhaupt vom dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage ab, also von einer rein steuerrechtlich konnotierten, seit Jahrzehnten überholten „Vereinfachungsmaßzahl“, die mit dem realen Wert eines „Vermögens“ bereits seit Jahrzehnten nichts mehr zu tun hat. Der Hintergrund für diesen Judikaturwandel liegt in Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, mit denen einzelne – primär steuerrechtliche – Bestimmungen, die sich auf den dreifachen Einheitswert bezogen hatten, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben wurden. Im Wesentlichen hat der Verfassungsgerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung mehrfach betont, dass die periodische Aktualisierung der Einheitswerte von der Finanzverwaltung mittlerweile so lange verabsäumt worden sei, dass die historischen Einheitswerte mit den aktuellen Verkehrswerten in keinem vorhersehbaren Verhältnis mehr stünden und daher völlig überholt und als Bemessungsgrundlage ungeeignet seien ( Schilchegger/Hohensinn , NZ 2021/1 mwN).
Vor dem Hintergrund, dass Gesetze verfassungskonform auszulegen sind, ist die Heranziehung des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaften zur Bemessung der Vermögensentschädigung nicht verfassungskonform, zumal es gilt, den Anspruch des Erwachsenenvertreters unter Berücksichtigung seiner Bemühungen und seiner Verantwortung entsprechend abzugelten. Die Beurteilung der Verfassungskonformität kann daher keine andere als etwa bei der Bestimmung der Eintragungsgebühr bzw der Grunderwerbssteuer sowie bei der Anfechtbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen betreffend Liegenschaften sein (vgl LG Linz 15 R 175/19t).
Dazu kommt, dass § 276 Abs 2 ABGB nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass bei der Ermittlung des Werts des Vermögens Verbindlichkeiten nur ausnahmsweise dann außer Acht zu lassen sind, wenn die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wegen der bestehenden Verbindlichkeiten mit einem besonderen Aufwand verbunden war. Dies bedeutet, dass – abgesehen von diesem Ausnahmefall – gemäß § 276 Abs 2 ABGB nF grundsätzlich der Wert des Vermögens unter Abzug der Verbindlichkeiten zu berechnen ist. Dies wiederum ist ohne Vorliegen besonderen Aufwands im Zusammenhang mit den bestehenden Verbindlichkeiten mit der Heranziehung des (offenbar vom Erstgericht herangezogenen) einfachen Einheitswerts (aber auch des dreifachen Einheitswerts) unter Außerachtlassung der Belastungen nicht in Einklang zu bringen, zumal es nicht sachgerecht erscheint, vom Einheitswert, der dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft nicht einmal annähernd entspricht, auch noch Belastungen in Abzug zu bringen.
Im Ergebnis ist es daher notwendig, zur Ermittlung der Vermögensentschädigung des Erwachsenenvertreters den Verkehrswert einer Liegenschaft zu ermitteln, wobei dies aus Sicht des erkennenden Senats nach wie vor, insofern nicht ein Schätzgutachten vorliegt, nur mit vertretbaren Bemessungsverfahren gemäß § 34 AußStrG, nicht aber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, erfolgen soll.
Vor diesem Hintergrund erachtet etwa das Landesgericht Feldkirch in seiner neueren Rechtsprechung bei Fehlen eines Verkehrswertgutachtens die Heranziehung des Immobilienpreisspiegels zur Ermittlung des Liegenschafts-/Immobilienwerts für angemessen (vgl. LG Feldkirch 2 R 98/21h; 3 R 15/22m; 2 R 180/22v)
Auch aus Sicht des Rekursgerichts empfiehlt es sich, den Immobilienpreisspiegel heranzuziehen (vgl Barth/Ganner , Erwachsenenschutzrecht 3799; LG Linz 15 R 3/19w). Der Immobilienpreisspiegel reflektiert nämlich nicht die erzielbaren Preise bezogen auf das Einzelobjekt, sondern zeigt als Marktstudie einen statistisch errechneten Durchschnittswert der im Vorjahr erzielten Immobilienpreise. Der Immobilienpreisspiegel enthält im Gegensatz zum 3-fachen Einheitswert gewichtige Differenzierungskriterien. Durch seine jährliche Veröffentlichung spiegelt sich darin auch die Preisentwicklung wider. Die darin veröffentlichten Werte liefer in der Regel einen den Marktwert besser abbildenden Wert als der steuerliche Einheitswert. Auch das LGZ Wien verwendet für die Wertermittlung, den nach der Grundstückwertverordnung maßgeblichen Immobilienpreisspiegel, zumal dieser bereits für die Ermittlung der Steuerlast herangezogen wird und die Analogie zu § 4 Abs 1 GrEStG und zum amtlichen Immobilienpreisspiegel näher liegt als zur Bemessungsgrundlage für die Gebühren des Gerichtskommissärs gemäß § 167 Abs 2 AußStrG. Auch Schauer kommt zum selben Ergebnis, indem er ausführt, dass Liegenschaften nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu bewerten sind, weil die darin enthaltenen Bewertungsregeln in allen gerichtlichen Verfahren gelten ( Schauer in Kletecka/Schauer , ABGB-ON 1.04 , § 276 Rz 14).
Einem allfälligen Einwand, dass bei Heranziehung des Immobilienpreisspiegels den Entschädigungshöhen keine Grenzen gesetzt wären, wäre unter Hinweis darauf zu begegnen, dass eine aufgrund hohen Vermögens als zu hoch empfundene Entschädigung nach § 276 Abs 2 ABGB als lex specialis gemindert werden kann (NZ 2022/91 Glosse Entleitner ) und auch muss.
Zu beachten ist, dass die Anwendung des § 34 AußStrG, also das Ergebnis der Betragsfestsetzung nach freier Überzeugung, stets rechtliche Beurteilung ist ( Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 34 Rz 12) und damit immer dem erkennenden Gericht obliegt. Zu beachten ist weiters, dass den Erwachsenenvertreter die Beweispflicht für die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung trifft, weshalb er das notwendige Vorbringen zur Lage, zum Alter allfälliger auf der Liegenschaft befindlicher Gebäude, deren Zustand und den weiteren für die Bewertung der Liegenschaft nach dem Immobilienpreisspiegel notwendigen Kriterien zu erstatten und diesbezügliche Beweis- und Bescheinigungsmittel anzubieten hat. Nur wenn der Erwachsenenvertreter diesbezüglich säumig ist, kann das Gericht nach erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Entschädigung – wie ursprünglich – mangels Kenntnis der notwendigen Prämissen unter Heranziehung des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft bestimmen.
Im vorliegenden Fall hat die Erwachsenenvertreterin in ihrem mit dem Entschädigungsantrag verbundenen Jahresbericht darauf hingewiesen, dass eine Bewertung des Liegenschaftsvermögens zwar nicht durchgeführt worden sei, aufgrund der Entwicklung des Immobilienmarktes aber jedenfalls davon auszugehen sei, dass pro Quadratmeter eine Verkaufspreis von ca. EUR 4.000,00 erzielt werden könnte, sodass hinsichtlich der in der M*straße N* gelegenen Wohnung mit ca. 25 m² ein Verkaufspreis von EUR 100.000,00 erzielt werden könnte, weshalb sie diese Wohnung mit EUR 50.000,00 bewerte. Die größere, vom Betroffenen bewohnte Wohnung am C* mit ca. 45 m² bewertete die Erwachsenenvertreterin mit EUR 60.000,00.
Im erstinstanzlichen Verfahren berief sich die Erwachsenenvertreterin weder ausdrücklich auf den Immobilienpreisspiegel und brachte weder diesen noch sonstige Bescheinigungsmittel zu den von ihr behaupteten Quadratmeterpreisen zur Vorlage.
Von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens konnte im vorliegenden Fall jedoch Abstand genommen werden: Denn einerseits ergibt sich aus dem von der Erwachsenenvertreterin mit ihrer Rekursschrift vorgelegten Auszügen aus dem Immobilienpreisspiegel für Tirol, dass der von ihr behauptete Marktwert pro m² sogar unter den im Immobilienpreisspiegel für die Stadt Innsbruck veröffentlichten m2-Preisen liegt; andererseits liegt die von der Erwachsenenvertreterin angesetzte Bewertung sogar noch deutlich unter dem von ihr behaupteten Verkehrswert der beiden Eigentumswohnungen, welche Bewertung das Rekursgericht angesichts der Lage beider Eigentumswohnungen in der Stadt Innsbruck auch ohne weitere Erhebungen als realistisch erachtet.
Ausgehend von einem Gesamtwert der Eigentumswohnungen von EUR 110.000,00
abzüglich der Schulden ** von EUR 13.167,15
sowie unter Abzug des Betrages gemäß § 276 ABGB von- EUR 15.000,00
errechnet sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 81.832,85
für die der Erwachsenenvertreterin zustehende vermögensbezogene Entschädigung.
Neben der vom Erstgericht bereits zugesprochenen einkommensbezogenen Entschädigung in Höhe von EUR 844,78 hat die Erwachsenenvertreterin somit auch Anspruch auf eine vermögensbezogene Entschädigung, welche sich (ungemindert nach § 276 Abs 2 ABGB) auf 2 % des EUR 15.000,-- übersteigenden Vermögens, sohin auf EUR 1.636,-- belaufen würde. Im Hinblick darauf, dass die Erwachsenenvertreterin den Zuspruch einer Entschädigung von insgesamt EUR 2.320,00 anstrebt, ist das von ihr unter Berücksichtigung der bereits zugesprochenen einkommensbezogenen Entschädigung in Höhe von EUR 844,78 auf Zuspruch einer weiteren vermögensbezogenen Entschädigung in Höhe von EUR 1.475,22 gerichtete Begehren jedenfalls gerechtfertigt, sodass die ihr für den Berichtszeitraum 26.02.2022 bis 27.02.2023 zuzusprechende Entschädigung auf insgesamt EUR 2.320,00 zu korrigieren war.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich das Eingehen auf die von der Rekurswerberin weiters relevierten Verfahrensmängel.
2. Zur beantragten Sicherstellung der Entschädigungsansprüche durch Einverleibung eines Pfandrechtes:
2.1. Die Rekurswerberin argumentiert, dass bei der Festsetzung der Entschädigungs- und Entgeltansprüche das Gericht den gesetzlichen Vertreter in erster Linie zur Entnahme der zuerkannten Beträge aus dem Vermögen oder den Einkünften des Pflegebefohlenen zu ermächtigen habe. Sofern eine solche Vorgangsweise mangels Vermögens nicht möglich wäre, sei ein Exekutionstitel zu schaffen Durch die Schaffung des Exekutionstitels bedürfe es keiner weiteren Vertragserrichtung. Eine Eintragung im Grundbuch scheine gerade deshalb sinnvoll, weil nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen der Betroffene lediglich über liquide Mittel in Höhe von insgesamt EUR 2.757,92 verfüge. Die Entnahme der gesamten Entschädigung aus den Mitteln des Betroffenen würde das Barvermögen unverhältnismäßig mindern, sodass die Eintragung im Grundbuch geboten erscheine.
2.2.§ 137 Abs 2 AußStrG unterscheidet zwischen der Entstehung bzw Festsetzung des Anspruchs des Vertreters an sich und der tatsächlichen Auszahlung dieser Ansprüche: Letzteres ist nur soweit möglich, als es ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts iSd § 63 Abs 1 ZPO der vertretenen Person möglich ist. ( Traar/Pesendorfer/Lagger-Zach/Fritz/Barth , Erwachsenenschutzrecht 2§ 137 AußStrG (Stand 1.2.2023, rdb.at)
Die für sämtliche gesetzliche Vertreter geltende Bestimmung des § 137 Abs 2 AußStrG über gerichtliche Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigung, angemessenes Entgelt und Aufwandersatz u.a. im Sinne des § 276 ABGB wurde mit dem 2. ErwSchG neu gefasst. Die Materialien stellen klar, dass die Ansprüche des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf einkommens- und vermögensabhängige Entschädigung nunmehr unabhängig von den Lebensbedürfnissen der vertretenen Person entstehen und lediglich die Entnahme bzw Geltendmachung durch die Rücksichtnahme auf die finanzielle Situation der vertretenen Person eingeschränkt wird ( Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 137 Rz 9).
Gemäß § 137 Abs 2 Satz 2 AußStrG hat das Gericht auf Antrag die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen zu treffen, wobei der gesetzliche Vertreter nur soweit zur Entnahme der Beträge zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung der Beträge zu verpflichten ist, als die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts (§ 63 Abs 1 ZPO) bestreiten kann. Bei der Beurteilung, ob die Kosten den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind – neben dem Einkommen der Partei – auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß § 137 Abs 2 Satz 2 AußStrG hat das Gericht auf Antrag die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen zu treffen, wobei der gesetzliche Vertreter nur soweit zur Entnahme der Beträge zu ermächtigen oder die vertretene Person zur Leistung der Beträge zu verpflichten ist, als die vertretene Person die Zahlung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts (§ 63 Abs 1 ZPO) bestreiten kann. Bei der Beurteilung, ob die Kosten den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind – neben dem Einkommen der Partei – auch ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass Liegenschaftseigentum die Bewilligung der Verfahrenshilfe – somit die Gefährdung des notwendigen Unterhalts – nicht grundsätzlich ausschließt. Bei Liegenschaften sind primär die daraus erzielbaren Erträgnisse zu prüfen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 63 E 37/1). Die Verwertung von Liegenschaftseigentum kann nur verlangt werden, wenn der Partei im Einzelfall die Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft zuzumuten ist; eine Veräußerung ist nicht zuzumuten, wenn die Liegenschaft zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient ( Klauser/Kodek aaO § 63 Rz 38-39); allenfalls ist die Partei aber auf die Möglichkeit einer – nicht allzu langfristigen – Kreditaufnahme unter gleichzeitiger Belehnung der Vermögensgegenstände zu verweisen; auch eine Kontoüberziehung bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen kann zumutbar sein ( Klauser/KodekaaO Rz 45; LG Feldkirch 1 R 235/11h, 1 R 175/10h; 1 Ob 164/02b; RS0116780).
Im erstinstanzlichen Verfahren begründete die Erwachsenenvertreterin ihren Antrag auf pfandrechtliche Sicherstellung ihres Entschädigungsanspruchs nur kryptisch dahingehend, dass sie „im Hinblick auf die finanzielle Situation des Betroffenen“ beabsichtige, „die Entnahme bzw. Geltendmachung der Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen“ . Ein Vorbringen dazu, dass und worin konkret die Gefahr der Uneinbringlichkeit ihres Entschädigungsanspruchs bestehen soll, welche dessen pfandrechtliche Sicherstellung erfordern würde, wurde von ihr nicht erstattet. Auch in ihrer Rekursschrift begründet die Erwachsenenvertreter die Eintragung eines Pfandrechtes lediglich dahingehend, dass angesichts der vorhandenen liquiden Mittel in Höhe von lediglich EUR 2.757,92 die Entnahme der gesamten Entschädigung das Barvermögen unverhältnismäßig mindern würde, ohne die Gefahr der zukünftigen Einbringlichkeit zu behaupten.
Im hier zu beurteilenden Fall gilt es neben den vorhandenen Barmitteln von EUR 2.757,92, welche bereits zur Begleichung des Entschädigungsanspruchs ausreichen würden, auch das laufende Einkommen des Betroffenen zu berücksichtigen, welcher ab Jänner 2023 monatlich eine Pension der ** in Höhe von EUR 663,56 sowie eine Privatpension in Höhe von EUR 126,54 bezieht und zudem monatliche Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnung in der M*straße N* in Höhe von EUR 538,12 vereinnahmt.
Ausgehend von diesen festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Betroffenen ist im Lichte der obdargelegten Grundsätze die Entnahme der Entschädigung bereits aus den vorhandenen Barmitteln und dem laufenden Einkommen des Betroffenen ohne Gefährdung dessen notwendigen Unterhalts möglich ist, ohne dass auf das vorhandene Liegenschaftsvermögen zurückgegriffen werden muss.
Da vor diesem Hintergrund eine die pfandrechtliche Sicherstellung rechtfertigende Gefährdung der Einbringlichmachung des Entschädigungsanspruchs der Erwachsenenvertreterin nicht ersichtlich ist, erweist sich das darauf gerichtete Begehren der Erwachsenenvertreterin als nicht berechtigt.
Soweit sich also der Rekurs gegen die vom Erstgericht lediglich eingeräumte Ermächtigung, richtet, den zugesprochenen Entschädigungsbetrag aus den laufenden Mitteln der vertretenen Person je nach Verfügbarkeit zu entnehmen, und stattdessen die Ermächtigung begehrt wird, diese Forderung als Pfandrecht im Grundbuch sicherzustellen bzw. eintragen zu lassen, war dem Rekurs keine Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das auf grundbücherliche Sicherstellung bzw. Eintragung gerichtete Begehren ausdrücklich abzuweisen war.
3.Da es sich bei einer Entscheidung über die Entlohnung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters gemäß herrschender Rechtsprechung um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt (RIS-Justiz RS 0017312), erweist sich der weitere Rechtszug an das Höchstgericht gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG als jedenfalls unzulässig.
Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung oder Entschädigung (RIS-Justiz RS0007695 [T13 und T23], RS0007696, RS0008673, RS0017311). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007695).