RS0116780 – OGH Rechtssatz
Im Rahmen der Gewährung von Verfahrenshilfe ist auf Liegenschaftsvermögen des Verfahrenshilfewerbers Bedacht zu nehmen, insbesondere wenn dieses Erträgnisse abwirft oder abwerfen könnte. Die Belastung oder Veräußerung von Liegenschaftsvermögen kann aber nur dann gefordert werden, wenn dies im Einzelfall zumutbar ist.