JudikaturJustizRS0120764

RS0120764 – AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2019

Hinsichtlich der Streitigkeiten über „civil rights" ist Art 6 MRK nur für Ansprüche und Verpflichtungen anwendbar, die von der nationalen Rechtsordnung in irgendeiner Weise anerkannt werden. Angelegenheiten, die Anlass für gerichtliche Entscheidungen sind, müssen authentisch und schwerwiegend sein. Hier: Verfahren über einen Antrag gemäß österreichischem § 39 Abs 2 MedienG (Veröffentlichung des Ergebnisses aus dem Strafverfahren).

Entscheidungen
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