RS0054660 – OGH Rechtssatz
RS0054660 – OGH Rechtssatz
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Betrifft der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstlichen Angelegenheiten, von denen der Beamte pflichtgemäß ohnehin bereits Mitteilung gemacht hat, so wäre es nicht folgerichtig, für die spätere Zeugenaussage die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zu verlangen; deshalb gilt § 151 Z 2 StPO im allgemeinen nicht für die zeugenschaftliche Einvernahme von Angehörigen der Sicherheitsdienststellen (Gendarmeriebeamte und Polizeibeamte) über deren Wahrnehmungen im Dienst der Strafrechtspflege.