BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 19752. TEIL Das Ermittlungsverfahren8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen§ 155

§ 155Verbot der Vernehmung als Zeuge

In Kraft seit 01. September 2025
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