StPO
Gliederung
2. TEIL Das Ermittlungsverfahren
8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen
§ 155 Verbot der Vernehmung als Zeuge
(1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
2.Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden,
3.Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. 102/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
4. Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.
(2) Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 Z 2 besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 78) besteht.
§ 155 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 155 Verbot der Vernehmung als Zeuge
…§ 155. (1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden: 1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher…
§ 144 Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen
…§ 144. (1) Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt ( § 155 Z 1 ), sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen. Die Anordnung…
§ 115l Rechtsschutz
…Antrags und der Bewilligung ehestmöglich zu informieren. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, deren Vernehmung als Zeuge gemäß § 155 Abs. l Z l verboten ist, oder die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die…
§ 153 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 153
…beiziehen und Augenscheine vornehmen. (2) Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer ist unzulässig. (3) Der Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen…
§ 15a SNG · SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 15a Bewilligung der Überwachung von Nachrichten
…10. sofern gemäß § 15d Abs. 1 letzter Satz erforderlich die besonders schwerwiegenden Gründe, die den Eingriff in das Verbot gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 StPO oder die nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO geschützten Rechte verhältnismäßig erscheinen lassen. § 13 Abs. …
§ 74 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 74
…Augenscheine vornehmen. (2) Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen sind die §§ 155 bis 159 StPO anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist unzulässig. (3) Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann um die Vornahme von…
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