JudikaturJustiz17Os11/18y

17Os11/18y – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2018 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Z***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Februar 2018, GZ 43 Hv 6/17h 25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Z***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in H***** als zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen und Ausstellung von Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG 1967 Ermächtigter, mithin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat (ersichtlich gemeint [US 5]; zu in derartigen Fällen als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes in Frage kommenden Rechten vgl 17 Os 3/14s) an dessen Recht auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen und die Ausstellung von Prüfgutachten, vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er, ohne eine Überprüfung vorgenommen zu haben,

1/ von 27. Jänner bis 7. April 2016 bei insgesamt 17 Überprüfungen von einspurigen Kraftfahrzeugen „die Abbremsung bezogen auf die Hinterradbremse tatsachenwidrig jeweils mit 71,05 % im Gutachten“ vermerkte;

2/ von 2. Jänner bis 2. April 2016 bei 38 Gutachten betreffend eine Überprüfung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen tatsachenwidrig jeweils „völlig idente Bremswerte an der zweiten Achse (links 0,84 kN und rechts 0,96 kN)“ eintrug.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider bedurfte es keiner Entbindung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen DI Georg H***** (ON 24 S 19) und Jürgen Ha***** (ON 24 S 33) von der Amtsverschwiegenheit (§ 155 Abs 1 Z 2 StPO). Beide hatten als Amtssachverständige, mithin Beamte beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, dienstliche Wahrnehmungen zu den Vorgängen, die Gegenstand der nach § 78 Abs 1 StPO an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeige (ON 2) waren und zu denen sie in der Hauptverhandlung befragt wurden, gemacht. Eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hatten sie insoweit nach § 155 Abs 2 StPO nicht (vgl RIS Justiz RS0054660 [T3, T6], RS0097877; Kirchbacher , WK StPO § 155 Rz 17).

Dem von der Mängelrüge erhobenen Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers ausführlich erörtert (US 5 ff) und mit mängelfreier Begründung, nämlich dem Verweis auf entgegenstehende Beweisergebnisse, als unglaubwürdig verworfen. Weshalb es sich dabei bloß um eine „Scheinbegründung“ handeln soll, erklärt das weitere Vorbringen, das sich in unzulässiger Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft, nicht.

Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), soweit sie das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt.

Die Behauptung von Mängeln amtswegiger Sachverhaltsermittlung scheitert daran, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, wodurch er an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS Justiz RS0115823). Der Einwand, ihm sei nicht klar gewesen, dass ihm Unterlassung der Überprüfung der Bremswerte angelastet werde, geht ins Leere, weil der verfahrensgegenständliche Vorwurf stets die (Art der) Durchführung der Überprüfungen und die Erstellung der Prüfgutachten nach § 57a Abs 4 KFG betraf (vgl auch ON 24 S 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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