JudikaturJustizRS0041890

RS0041890 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2022

Die Regelung nach § 40a JN macht allgemein deutlich, dass in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, wie das in § 235 AußStrG speziell festgelegt ist, ein zweiaktiger Vorgang liegt. Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozessrechtsverhältnis nach der ZPO und ist deshalb in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar.

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