§ 40a
§ 40a — JN
§ 40a — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020818
Zuletzt nach Updates gesucht am
In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluß ist selbständig anfechtbar.
Entscheidungen 609
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Rechtssätze 39
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