JudikaturJustiz9ObA62/10y

9ObA62/10y – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Dr. Gerda Höhrhan Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. S***** K*****, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch die Dr. Andreas Grassl Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 8.641,94 EUR sA (Revisionsinteresse 8.063,15 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 2010, GZ 7 Ra 31/10w 15, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. November 2009, GZ 33 Cga 64/09m 11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Obwohl es nicht grundsätzlich unzulässig ist, eine Betriebsvereinbarung in Bezug auf noch nicht ausgeschiedene Arbeitnehmer mit zeitlicher Rückwirkung zu versehen (vgl 9 ObA 187/05y; RIS Justiz RS0028611 ua), gehen die diesbezüglichen Überlegungen der Revisionswerberin an der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts vorbei. Die Betriebsparteien vereinbarten im vorliegenden Fall in einer Pensionskassen Betriebsvereinbarung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, zur Finanzierung der Versorgungsleistung für die Anwartschaftsberechtigten mit dem auf die Vollendung des 30. Lebensjahres folgenden Monatsersten laufende Beiträge an die Pensionskasse zu entrichten. Weiters wurde in der Betriebsvereinbarung zulässigerweise vereinbart (siehe dazu insbesondere § 5 Abs 1 BPG), dass die aus den Dienstgeberbeiträgen erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung erst nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren unverfallbar werden, wobei dieser Zeitraum mit der Aufnahme der „laufenden Beitragsleistung“ der Arbeitgeberin für den einzelnen Anwartschaftsberechtigten beginne. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass eine bloße Einmalzahlung eines Zusatzbeitrags an die Klägerin in der Höhe von 500 EUR im Zusammenhang mit der von den Betriebsparteien vereinbarten Änderung der Valorisierungsregelung mehr als zwei Jahre vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs der Klägerin und dem Beginn der monatlichen Leistung der Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse noch nicht als Aufnahme der „laufenden Beitragsleistung“ zu qualifizieren sei, ist vertretbar, wird doch diese Auslegung dem Grundsatz, dass die Betriebsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollen, gerecht (vgl RIS Justiz RS0008897 ua). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Aussagen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 9 ObA 78/02i liegt nicht vor; der Beitragszeitraum ab Vollendung des 30. Lebensjahres wurde im vorliegenden Fall von den Betriebsparteien nicht geändert. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass Betriebsvereinbarungen wie Gesetze auszulegen sind (RIS Justiz RS0010088 ua). Maßgeblich ist, welcher Wille der Betriebsparteien dem Text der Betriebsvereinbarung entnommen werden kann. Richtig ist daher, dass es der zusätzlichen Feststellung der historischen Hintergründe der Betriebsvereinbarung nicht bedurfte. Dass diese aber dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts entsprechen, schadet selbstverständlich nicht. Ein Abgehen des Berufungsgerichts von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts liegt ebenfalls nicht vor.

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Rechtssätze
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