Art. 2
Art. 2 — ArbVG
Art. 2 — ArbVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 394/1986
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12161246
Zuletzt nach Updates gesucht am
In den §§ 46, 66, 67, 68, 71, 74, 76, 77, 78, 128, 131a und 131e des Arbeitsverfassungsgesetzes wird der Begriff „Obmann“„ durch den Begriff „Vorsitzender“ ersetzt. Wird eine Frau in diese Funktion gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.