JudikaturJustiz9ObA5/03f

9ObA5/03f – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Mai 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert D***** Angestellter,*****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gerhard D***** KEG, *****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte in Schwarzach im Pongau, wegen EUR 7.076,36 brutto abzüglich EUR 1.837,22 netto sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juli 2002, GZ 11 Ra 94/02a-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurs ist nach § 46 Abs 1 ASGG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

Rechtliche Beurteilung

Zum Nichtvorliegen einer hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit privilegierten Beendigungsstreitigkeit iSd § 46 Abs 3 Z 1 ASGG wird die Revisisonsrekurswerberin (nochmals) auf den Beschluss des Senates vom 16. 10. 2002, 9 ObA 210/02a, verwiesen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Beklagtenvorbringens, welches das Klagevorbringen in einem anderen Licht erscheinen lasse. Es ist davon auszugehen, dass die Klage nicht nur das Prozessrechtsverhältnis begründet, sondern auch den Gegenstand des Rechtsstreites bestimmt (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Vor § 226 Rz 1). Wie schon bei der Zuständigkeitsprüfung (§ 41 Abs 2 JN), so ist auch bei der Beurteilung der an den Streitgegenstand anknüpfenden Rechtsmittelzulässigkeit von den Behauptungen des Klägers auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0042741). Das Klagevorbringen ist insoweit weder auslegungsbedürftig noch bedarf es einer Verdeutlichung, die nur durch einen Rückgriff auf das Beklagtenvorbringen bewerkstelligt werden könnte (vgl 5 Ob 1110/92; RIS-Justiz RS0043003). In der Sache vermengt die Revisionsrekurswerberin sichtlich – wie durch ihren Verweis auf Stohanzl, ZPO15 § 21 ZustG E 1 deutlich wird – die Voraussetzungen einer wirksamen Hinterlegung bei einer Eigenhandzustellung nach § 21 ZustG iVm § 17 ZustG mit den Voraussetzungen der Heilung einer mangelhaften Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG. Auf letztere kommt es dann an, wenn die Hinterlegung (zunächst) mangelhaft war (hier: wegen Ortsabwesenheit des Komplementärs der Beklagten bei den beiden Zustellversuchen). Wie der Oberste Gerichtshof aber in SZ 66/68 ausführlich begründet und in weiteren Entscheidungen mehrfach bestätigt hat, ist die Heilungsmöglichkeit nach § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG auch bei Zustellungen zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu bejahen. Sie ist – entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin – davon unabhängig, ob der Empfänger beim ersten Zustellversuch ortsanwesend oder ortsabwesend war (RIS-Justiz RS0083983).

Von diesen Grundsätzen ausgehend bejahte das Rekursgericht das Wirksamwerden der Zustellung an dem der Rückkehr des Komplementärs der Beklagten an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem die hinterlegte Sendung hätte behoben werden können (vgl SZ 60/74). Die Beurteilung, ob eine Behebung möglich war, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG begründen (vgl 9 Ob 346/97s), sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vorliegt. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung (zum vorerst noch "ordentlichen" Revisionsrekurs des Beklagten) richtig auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Rechtssätze
5