Spruch Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten de…
Text Begründung: Der Revisionsrekurs ist nach § 46 Abs 1 ASGG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa w…
Rechtliche Beurteilung Zum Nichtvorliegen einer hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit privilegierten Beendigungsstreitigkeit iSd § 46 Abs 3 Z 1 ASGG wird die Revisisonsrekurswerberin (nochmals) auf den Beschluss des Senates vom 16. 10. 2002, 9 ObA 210/02a, verwiesen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch…