JudikaturJustizRS0043003

RS0043003 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2022

Für die Frage, ob der in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten ist nur dann zulässig, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann.

Entscheidungen
29