JudikaturJustiz9Ob40/12s

9Ob40/12s – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras sowie Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Margareta A*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach Gottlieb T*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Walter T*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. August 2012, GZ 5 R 214/11v 111, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verlassenschaft releviert im Wesentlichen Fragen der Auslegung der konkreten letztwilligen Anordnung der Erblasserin. Diese Fragen stellen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS Justiz RS0042936; RS0044358 uva; Kodek in Rechberger , ZPO 3 § 502 Rz 26). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Revisionsrekurs auch deshalb nicht darzustellen, da die Anordnung gerade auch das Ableben des Vorerben mitbedachte und es der Erblasserin offenbar gerade um die Versorgung des Vorerben gegangen ist.

Auch die Frage, welches konkrete Vorbringen und welche konkreten Anträge im jeweiligen Verfahren gemacht wurden, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden und stellt damit ebenfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (RIS Justiz RS0042828; RS0113563 jeweils mwN). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Nacherbe bis zur Rechtskraft der Einantwortung noch immer die Erbserklärung abgeben und den in Anspruch genommenen Erbrechtstitel abändern kann (RIS Justiz RS0007926).

Die Frage, ob das Rekursgericht eine Beweiswiederholung oder ergänzung für notwendig erachtet ist eine solche der Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsrekurs nicht releviert werden (RIS Justiz RS0043125).

Eine allfällige unrichtige Wiedergabe eines Prozessvorbringens alleine vermag eine relevante Aktenwidrigkeit nicht darzustellen (RIS Justiz RS0041814).

Insgesamt vermag der außerordentliche Revisionsrekurs jedenfalls keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen.