JudikaturJustiz9Ob138/04s

9Ob138/04s – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. August 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 9. Mai 2002 verstorbenen Aloisia L*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über die außerordentlichen Revisionsrekurse I.) der Erbanwärter 1. Brunhilde H***** und 2. Walter H*****, beide *****, vertreten durch Spohn, Richter Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, und II.) des Nachlassgläubigers und Legatars Dr. Kurt D*****, Angestellter, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. September 2004, GZ 44 R 412/04w, 44 R 413/04t, 44 R 414/04i und 44 R 415/04m-216, den Beschluss

gefasst:

Spruch

I.) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Brunhilde und des Walter H***** wird zurückgewiesen.

II.) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dr. Kurt D***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Revisionsrekurswerber zu I. beantragten, die Frist zur Abgabe von Erbserklärungen bis 30. 9. 2004 zu erstrecken. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab (ON 189). Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs dieser Antragsteller als verspätet mit der Begründung zurück, dass ihnen der Beschluss des Erstgerichts am 14. 6. 2004 zugestellt, der binnen 14 Tagen einzubringende Rekurs aber erst am 29. 6. 2004 zur Post gegeben worden sei. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs bringen die Rekurswerber Brunhilde und Walter H*****unter Vorlage einer Aufgabebestätigung vor, dass die Postaufgabe bereits am 28. 6. 2004 und somit rechtzeitig erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Unabhängig davon, ob die Zurückweisung durch das Rekursgericht zurecht erfolgte oder nicht, scheitert die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses der Brunhilde und des Walter H***** an der fehlenden Beschwer. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes Rechtsmittel nur bei Vorliegen der Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig. Diese Beschwer fehlt, wenn der Rechtsmittelerledigung nur mehr bloß theoretische Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, über bloß theoretisch bedeutsame Frage abzusprechen. Abgesehen davon, dass die von den Einschreitern beantragte Frist bei der Einbringung des Revisionsrekurses schon verstrichen war, hat das Erstgericht mittlerweile mit Beschluss vom 13. 3. 2005 (ON 315) die Erbserklärungen der beiden Rechtsmittelwerber zurückgewiesen. Infolge der Rückziehung eines dagegen erhobenen Rekurses (mit Schriftsatz vom 20.7.2005) ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Eine Entscheidung über den Revisionsrekurs hätte daher bloß theoretische Bedeutung und lässt somit keine Beschwer der Rechtsmittelwerber mehr erkennen.

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Dr. D*****:

Soweit das Rekursgericht die Auffassung vertritt, dass das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers als Nachlassgläubiger betreffend die Begleichung der Begräbniskosten keine nachvollziehbare Besorgnis betreffend die Einbringlichkeit erkennen lasse, liegt darin eine vertretbare Beurteilung im Einzelfall, die keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bietet.

Unbedenklich ist auch die Rechtsauffassung, das es hinsichtlich des Barlegats von S 100.000 an der notwendigen Anspruchsbescheinigung des Rechtsmittelwerbers fällt. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0012464; RS0012460, insbesondere SZ 51/85) muss gemäß § 578 ABGB derjenige, der schriftlich und ohne Zeugen testieren will, die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Unterschrift muss am Schlusse des Aufsatzes oder doch in einer solchen räumlichen Verbindung zum Text stehen, dass sie als Abschluss der letztwilligen Verfügung und nach der Verkehrsauffassung diese deckend angesehen werden kann. Soweit das Rekursgericht den auf einem eigenen Zettel angefertigten, nicht unterfertigten Zusatz als in diesem Zusammenhang unzureichend angesehen hat, liegt dahin eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung.

Zur Nachlassabsonderung iSd § 812 ABGB sind grundsätzlich die Gläubiger des Nachlasses (Erblasser-, Erbfalls- oder Erbgangsgläubiger) berechtigt (Welser in Rummel ABGB I3 Rz 10 zu § 812; Sailer in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger ABGB - Kurzkommentar Rz 3 zu § 812 ABGB jeweils mwN). Ein Untervermächtnis erzeugt hingegen nur gegen den Hauptvermächtnisnehmer ein Forderungsrecht, es sei denn, es steht bereits fest, dass dieser nicht zum Zuge kommen wird (RIS-Justiz RS0008252; Welser aaO Rz 1 zu § 650 ABGB; Apathy in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger aaO Rz 2 zu § 650 ABGB). Die Frage, ob daher einem Untervermächtnisnehmer überhaupt bzw unter welchen Voraussetzungen ein Antragsrecht nach § 812 ABGB zukommen kann, braucht aber im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden. Der Zweck der Nachlassabsonderung liegt nämlich, wie der Revisionsrekurswerber selbst richtig erkennt, darin, Nachlassgläubiger vor der Gefahr einer Verhinderung der Befriedigung ihrer Forderung durch eine Vemengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben zu schützen (RIS-Justiz RS0013061). Seine Besorgnis iSd § 812 ABGB leitet der Revisionsrekurswerber konkret aber nur aus möglichen Verkäufen durch die Hauptlegatare ab. Inwieweit einer solchen, mit dem Erbenvermögen in keinem Zusammenhang mehr stehenden Gefahr durch eine Nachlassseparation begegnet werden könnte, lässt sich indes aus dem Vorbringen des Sublegatars nicht schlüssig ableiten.

Der Revisionsrekurswerber vermag daher zusammenfassend keine erhebliche Rechtsfrage iSd - hier gemäß § 203 Abs 7 AußStrG anzuwendenden - § 14 Abs 1 AußStrG (alt) aufzuzeigen.

Rechtssätze
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