Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
Rückverweise
Eine vom Erblasser eigenhändig in Kurzschrift geschriebene und mit seinem Namen in Vollschrift unterfertigte letztwillige Erklärung entspricht der Vorschrift des § 578 ABGB.…
Gemäß § 578 ABGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung auch in der Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Briefes errichtet werden.…
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob eine "Unterfertigung" im Sinne des § 578 ABGB auch dann vorliegt, wenn die eigenhändig geschriebene letztwillige Erklärung in einen Briefumschlag gegeben, dieser versiegelt und mit der Unterschrift des Erblassers versehen wird; daher keine…
…sind, müssen für die unentgeltliche Vereinbarung erbrechtliche Formvorschriften eingehalten werden, entweder jene der Schenkung auf den Todesfall (§ 603 ABGB; Notariatsakt), einer Erbeinsetzung (§§ 578 ff ABGB; zB eigenhändig schreiben und unterschreiben) oder eines Vermächtnisses (Formvorschriften wie bei der Erbeinsetzung; Schopper/Walch , aaO [162]). Entgeltliche Verfügungen über Vermögensbestandteile, die erst mit dem…
…Verfügung ist die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB). [2] 2. Gemäß § 578 ABGB muss, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Unterschrift muss am Schluss des…
…geltenden Vorschriften über die Errichtung von Testamenten unterworfen. Errichten daher Ehegatten ein schriftliches Testament ohne Zuziehung von Zeugen, so haben sie die Bestimmung des § 578 ABGB zu beachten, wonach der Erblasser das Testament eigenhändig zu schreiben und eigenhändig mit seinem Namen zu unterfertigen hat. Dies bedeutet, dass in diesem Fall jeder…
…Unterschrift des Erblassers neuerlich seine Unterschrift mit der Datumsangabe „4.VI.1996“ aufweist. Damit kann das Vorliegen eines holographen Testaments iSd § 578 ABGB vom 4.Juni 1996 fürs erste nicht verneint werden. Denn durch die neuerliche Unterfertigung des holographen Testaments vom 1.August 1990 unter Beifügung des Datums…
…vertraglich übernommenen Verpflichtungen widerstreite. Dieser Umstand nehme aber dem von ihr errichteten schriftlichen Testament nicht seine Gültigkeit, da es alle Formerfordernisse eines solchen enthalte (§ 578 ABGB). Ob im besonderen Falle die von Todes wegen getroffene Verfügung dem Inhalte nach gegenüber dem Kläger wirksam sei, sei eine Frage, die nicht nach erbrechtlichen…
…aufgrund des Testaments 1996 fest und wies die Erbantrittserklärungen der Erst- bis Drittantragsteller ab. Das Testament 1996 erfülle die Formerfordernisse des § 578 ABGB. [8] Das nur von der Erstantragstellerin und dem Drittantragsteller angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es das Erbrecht der Erstantragstellerin und des Drittantragstellers…
…nur mit den Initialen des Erblassers unterzeichneten letztwilligen Verfügung fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Die Erblasserin hat das Testament eigenhändig geschrieben. § 578 ABGB sieht vor, dass der Erblasser ein eigenhändiges Testament „mit seinem Namen unterfertigen" muss. Um gültig zu testieren, muss der Erblasser daher am Schluss des…
…und Feststellungen nicht zu entnehmen ist, stand ja primär die einfachste und naheliegendste Form der Testamentserrichtung, nämlich die Verfassung eines eigenhändigen Testaments nach § 578 ABGB offen, zumal auch (von den herbeigerufenen Personen mitgebrachtes) Schreibmaterial zur Verfügung stand. Die Revisionsrekurswerberin hat aber trotz der Norm des § 161 Abs …
…Erblassers nicht am unteren Blattrande, sondern seitlich am Ende eines die letzte Willenserklärung betreffenden Nachsatzes angefügt worden sei, bewirke keinen Formfehler im Sinne des § 578 ABGB; gemäß § 126 Abs. 1 AußStrG müsse daher gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letztwilligen Erklärung…
…Barlegats von S 100.000 an der notwendigen Anspruchsbescheinigung des Rechtsmittelwerbers fällt. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0012464; RS0012460, insbesondere SZ 51/85) muss gemäß § 578 ABGB derjenige, der schriftlich und ohne Zeugen testieren will, die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Unterschrift muss am Schlusse des…
…sein. Mit der Behauptung, bei dem Schriftstück vom 17. 8. 2000 handle es sich um ein Testament, das den in § 578 ABGB geforderten Voraussetzungen entspreche, begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Erbrechtstitel des Beklagten auf Grund des Gesetzes gegenüber seinem Erbrechtstitel auf Grund des Testamentes…
…Testaments zu prüfen, für wen die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts spreche. Im vorliegenden Fall bestünden zwar keine Bedenken gegen die Einhaltung der Formvorschriften des § 578 ABGB, doch erhebliche Zweifel an der inneren Form des § 553 ABGB, weil dem Testament keine ausdrückliche Erbseinsetzung entnommen werden könne, der Wortlaut der Erklärung unvollständig…
…2 ABGB). Die im vorliegenden Fall auszulegenden gesetzlichen Bestimmungen lauten unter der Überschrift „1. der außergerichtlichen schriftlichen;“ wie folgt: „§ 578 ABGB. Wer schriftlich, und ohne Zeugen testieren will, der muß das Testament oder Kodizill eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. [...] § 579 ABGB…
…Bezugnahme hierauf - selbst die Form letztwilliger Verfügungen aufweisen (Eccher in Schwimann, Rz 1 zu § 582 ABGB). Als eine den gesetzlichen Formerfordernissen, konkret dem § 578 ABGB, genügende letztwillige Anordnung des Georg S***** kann daher nur gelten, daß über seinen Nachlaß nach Maßgabe des Testamentes seiner Gattin verfügt werden soll. Diese Urkunde…
…Folge. Aus den Entscheidungsgründen: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob die Formvorschrift des § 581 ABGB auch auf das eigenhändige Testament (§ 578 ABGB) eines Blinden Anwendung findet. Schon das Berufungsgericht verwies darauf, daß diese Frage in der österreichischen Literatur ganz überwiegend verneint wird. Stubenrauch, Kommentar[8] I, 789…
…an die Revisionsrekurswerberin als taugliche Grundlage zu dienen, nicht beizutreten. Falls der Erblasser das dem Telefax zugrunde liegende Original eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben (§ 578 ABGB) und die Revisionsrekurswerberin Adressatin dieser Mitteilung (§ 552 ABGB) gewesen sein sollte, fände sich für eine rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Einantwortung des Nachlasses an Letztere…
…vorliegt und aufgrund dessen S.***** die Erbantrittserklärung, deren Abweisung sie anstreben, abgegeben habe; es habe die gesetzliche Erbfolge einzutreten. Das Testament sei entgegen § 578 ABGB nicht zur Gänze eigenhändig vom Verstorbenen verfasst worden; sie führten als Beweis unter anderem einen Sachverständigen aus dem Bereich der Handschriftenuntersuchung. Sie erlegten den aufgetragenen…
…des Beklagten. Beim Testament vom 7. 4./8. 12. 1957 liege an sich ein formgerechtes, nämlich eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament der Erblasserin vor (§ 578 ABGB). Nach den Feststellungen sei aber kein Irrtum der Erblasserin bei der Einsetzung des Erben im Sinn des § 570 ABGB gegeben. Es handle sich nur…
…– soweit ersichtlich – von A. Tschugguel (EF Z 2018, 86), Cach (EvBl 2018, 310) und Welser (Erbrechts-Kommentar [2019] § 578 ABGB Rz 11) besprochen (vgl ferner Verweijen in Schneider/Verweijen , AußStrG [2019] § 161 Rz 10): A. Tschugguel verweist auf die durch…
…bei der Durchschrift der Text der Urkunde und die Unterschrift vom Erblasser handschriftlich erzeugt worden sind, aber auch der Zweck der Vorschrift des § 578 ABGB - die verläßliche Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen (vgl. Welser aaO) - gewahrt bleibt. Die von der erbl. Witwe vorgelegte Urkunde wäre an sich deshalb…
…503/83, 3 Ob 555/77). Der äußeren Form eines außergerichtlichen schriftlichen Testaments aber genügt es, wenn das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist (§ 578 ABGB). Daß dieser Form beim Testament vom 23.5.1984 entsprochen wurde, ist unbestritten. Der geltend gemachte Rekursgrund liegt sohin nicht vor. Der außerordentliche Revisionsrekurs war deshalb als…
…folgende Rechtsauffassung: Die schriftliche Verfügung der Erblasserin vom 19. 2. 1988 sei zwar von ihr eigenhändig verfasst und unterfertigt und daher in einer dem § 578 ABGB entsprechenden äußeren Form errichtet worden. Sie enthalte aber keine Erbseinsetzung, da nur von der Aufteilung des Verkaufserlöses auf fünf Teile, nicht aber davon die Rede…
…Beweiswürdigung und die darauf gegrundeten Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, vertrat jedoch - abweichend vom Erstgericht - in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß beim holographen Testament (§ 578 ABGB.) eine räumliche Beziehung zwischen dem Text der Anordnung und der Unterschrift des Erblassers bestehen müsse, daß aber - anders als beim allographen Testament (§ 579 ABGB…
…werden müsse, ob durch das spätere Kodizill die Verfügung vom 23.September 1983 aufgehoben worden sei. Der schriftliche letzte Wille entspreche den Voraussetzungen des § 578 ABGB. Er stelle allerdings deshalb kein Testament dar, weil er keine Erbseinsetzung enthalte. Die quotenmäßige Nachlaßteilung, deren Vorliegen offenbar das Verlassenschaftsgericht in Unkenntnis dessen, daß noch…
… 11. 2003 gültig. Da die Testamentskopie sowohl eigenhändige Änderungen als auch eine eigenhändige Unterschrift aufweise, bliebe der Sinn der Formvorschriften des § 578 ABGB, nämlich die Individualisierbarkeit eines Testaments und die Verhinderung von Kopien ohne Wissen des Erblassers, gewahrt. Das von den 4.–14. Antragstellern angerufene Rekursgericht…
…2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). [7] 3. § 578 ABGB aF verlangt zur Gültigkeit eines eigenhändigen (holographen) Testaments, dass die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Dies soll eine Garantie gegen…
…deshalb auch als Unterschrift der beiden letztwillig Verfügenden verstanden werden. Der Ehegattin des Erblassers ist daher jedenfalls die seinerzeitige Absicht zu unterstellen, iSd § 578 ABGB das von ihr eigenhändig geschriebene Testament eigenhändig mit ihrem Namen zu unterfertigen. Eine Deutung dieser Unterschrift dahin, die Ehegattin des Erblassers habe damit auch als…
…aaO Rz 6 zu § 535; Schwimann-Eccher aaO § 535 Rz 1), sind auch briefliche Erklärungen, die - wie hier - den äußeren Formerfordernissen des § 578 ABGB entsprechen, nur dann letzter Wille, wenn sie der Erblasser als Anordnung gemeint hat (Welser aaO Rz 1 zu § 578; GIU 12.364); gemäß §§…
…und unterschriebene Verfügung vom 5. März 1984, mit der er erklärte, die gegenständliche Liegenschaft dem Kläger auf den Todesfall zu schenken, die Voraussetzungen des § 578 ABGB und ist daher gemäß § 956 ABGB als Vermächtnis gültig. Die mit "Mein Nachlaß" überschriebene, offenbar vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterfertigte Verfügung vom 27…
…muß daher - wenn es außergerichtlich schriftlich und ohne Zeugen abgefaßt wird - vom Erblasser eigenhändig geschrieben und von ihm eigenhändig mit seinem Namen unterfertigt sein (§ 578 ABGB; EvBl 1964/160). Diesem Formerfordernis entspricht die vom Verstorbenen getroffene Anordnung. Auch briefliche Erklärungen können nämlich, wenn sie ein Erblasser als Anordnung gemeint hat, hiefür…
…Notar oder Patientenvertreter samt den damit verbundenen Kosten aussetzen müsse. Eine Verfügung mit ähnlicher Tragweite wie jene der Patientenverfügung, nämlich die letztwillige Verfügung nach §578 ABGB, erfordere keine Erfüllung der in den aufzuhebenden Bestimmungen genannten Voraussetzungen. Die formalen Erfordernisse gälten auch für jede nachträgliche Änderung der Patientenverfügung. Personen, die kein gutes…
…auch durch ihr (späteres formgültiges) Testament vom 30. 6. 1987 (trotz Widerrufsklausel) nicht wegfiel, sollte doch die Verfügung "weiterhin gültig sein" - nicht die in § 578 ABGB verankerten Formerfordernisse für ein eigenhändiges schriftliches Testament oder Kodizill. Diese Urkunde scheidet daher als Rechtstitel für die beiden verfahrensgegenständlichen Geldzuwendungen zu Gunsten der Beklagten von…
…gemacht worden sei. Eine solche Bedingung formuliere allerdings der Begleitzettel („Post it“). Die Anordnung auf dem Begleitzettel entspreche der Formvorschrift des § 578 ABGB und sei als Kodizill anzusehen, weil sie keine Erbseinsetzung enthalte. Aus dem Inhalt dieser Anordnung sowie den weiteren Äußerungen des Verstorbenen ergebe sich, dass der…
…ein sehr schlechtes Verhältnis zum Kläger. Die Testamentsurkunde wurde nicht aufgefunden. Rechtlich gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß das Testament den Formvorschriften des § 578 ABGB entsprochen habe. Da sein Verlust auf Zufall beruhe, sei es gemäß § 722 ABGB als rechtswirksam zu behandeln und der Nachlaß sohin dem Kläger herauszugeben…
…Fall ihres Todes treffe ("im Falle meines Ablebens"), sei als ein Kodizill gemäß § 535 ABGB aufzufassen, mit dem sie formgültig im Sinn des § 578 ABGB (eigenhändig geschrieben und unterschrieben) zu Gunsten des Klägers ein Vermächtnis (§§ 535, 647 ABGB) verfügt habe. Die Auslegung letztwilliger Verfügungen habe sich am subjektiven…
…das Verfahrensergebnis auswirken. In rechtlicher Hinsicht sei zu prüfen, ob der von der Erblasserin im Jänner 1986 verfasste Text den in § 578 ABGB vorgegebenen Formerfordernissen genüge. Der Kläger sehe diese Rechtsfrage unzutreffend durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 118/02g als…
…Schriftstück nicht von der Hand des Erblassers stammt und kam daher zu seiner rechtlichen Beurteilung, daß ein gültiges Testament nicht vorliege (§ 601 und § 578 ABGB). Die Feststellung gründete das Erstgericht auf die Erwägung, den Klägerinnen sei der Nachweis gelungen, daß das Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht vom Erblasser geschrieben…