Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 578

§ 578Eigenhändige Verfügung

Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.

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