JudikaturJustizRS0008252

RS0008252 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2009

Untervermächtnisse belasten den Erben nur dann unmittelbar, wenn der Hauptlegatar das Legat nicht angenommen hat und dieses dem Erben zugefallen ist. In diesem Fall muss der Erbe das Untervermächtnis erfüllen oder das ihm zugefallene Legat dem darauf gewiesenen Untervermächtnisnehmer überlassen. Überdies hat der Erbe, um den Bestimmungen des § 161 Abs 1 AußStrG zu entsprechen, vor der Einantwortung auch die Benachrichtigung der Untervermächtnisnehmer nachzuweisen.

Entscheidungen
6