Spruch So wie die Gültigkeit einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung nicht beeinträchtigt wird, wenn der Erblasser einer früher geleisteten Blankounterschrift einen letzten Willen voransetzt, so kann er auch gültig ohne neuerliche Fertigung Zusätze anbringen, soweit sie der geleisteten Unterschrift räu…
Text Dr. Oskar L verstarb am 14. Juni 1974. Er hinterließ eine - unbestrittenermaßen eigenhändig geschriebene - letztwillige Verfügung vom 28. April 1974, in der er seine Frau aus fünfter Ehe, Berta L, geb. R von jedem Erbrecht ausschloß und seine Schwester Verena S zur Alleinerbin einsetzte. Die auf Gr…
Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge. Der angefochtene Beschluß wurde dahin abgeändert, daß er zu lauten hat: "Im Erbrechtsstreit der Erben nach Dr. Oskar L haben gemäß § 126 AußStrG als Kläger die Erbansprecher, die ihre Erbansprüche auf Grund des Gesetzes geltend machen…