JudikaturJustiz8ObA35/22p

8ObA35/22p – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. C* H*, 2. C* S*, beide vertreten durch HEGH Hawel – Eypeltauer – Gigleitner – Huber Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 44.629,36 EUR brutto sA und Feststellung, 2.) 42.024,32 EUR brutto sA, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 2. Februar 2022, GZ 11 Ra 73/21s 28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. September 2021, GZ 9 Cga 19/21s 24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Rekurses der klagenden Parteien dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23. 8. 2022 ihren Rekurs gegen den Aufhebungsb eschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. 2. 2022 zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Zurückziehung eines Rechtsmittels ist bis zur Entscheidung über dieses zulässig (RIS Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3 und T6]).

[3] Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (6 Ob 136/18w).