JudikaturJustizRS0110466

RS0110466 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2022

Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft.

Entscheidungen
72