JudikaturJustiz8Ob75/11d

8Ob75/11d – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem ***** 2009 verstorbenen F***** P*****, zuletzt *****, der Antragsteller 1. J***** P*****, 2. A***** P*****, 3. T***** B*****, 4. A***** E*****, alle vertreten durch Dr. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in Linz, sowie 5. T***** D*****, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Rechtsanwalt in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erst bis Viertantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Mai 2011, GZ 15 R 31/11a 54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr Umgebung vom 21. Dezember 2010, GZ 5 A 246/09d 44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Verlassenschaftsverfahren sind gemäß § 49 Abs 2 AußStrG im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Einschränkungen ergeben. Dieser Verpflichtung ist das Rekursgericht aber nachgekommen, weil es sich mit den von den Rechtsmittelwerbern in zweiter Instanz neu vorgelegten Privatgutachten inhaltlich befasst hat. Eine mündliche Rekursverhandlung ist hingegen nach § 52 AußStrG nur dann durchzuführen, wenn das Rekursgericht sie für erforderlich erachtet. Einem Parteienantrag auf Anberaumung einer Rekursverhandlung hätte das Rekursgericht nach § 52 Abs 2 AußStrG nur dann nachkommen müssen, wenn es von der Würdigung eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises abgehen hätte wollen, was aber nicht der Fall war.

2. Privatgutachten sind lediglich Urkunden, die Beweis dafür machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Verfassers entspricht (RIS Justiz RS0040363, RS0040636). Es ist allgemein nicht ungewöhnlich, dass es unter Fachleuten zum selben Sachverhalt unterschiedliche, aber jeweils für sich mehr oder weniger gut begründbare Meinungen geben kann. Steht das Gutachtensergebnis des vom Gericht in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen in Widerspruch zum Ergebnis eines von den Parteien privat beauftragten Gutachtens, dann kann sich das Gericht ohne weiteres dem gerichtlichen Gutachten anschließen, wenn es dieses für schlüssig und sachlich begründet erachtet (EvBl 1975/80; 9 ObS 21/87). Diese Beurteilung ist ein Akt der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung. Ein revisibler rechtlicher Mangel würde nur vorliegen, wenn der gerichtliche Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hätte, oder wenn erkennbar wäre, dass er erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat (RIS Justiz RS0043168). Diese Voraussetzungen zeigen die Rechtsmittelwerber aber nicht auf.

3. Unter welchen Voraussetzungen von der Testierunfähigkeit eines Erblassers auszugehen ist, ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann (RIS Justiz RS0012408 [T2]). Eine solche Fehlbeurteilung ist hier nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht ersichtlich. Eine bloß spontan beeinflusste und unüberlegte Entscheidung des Verstorbenen liegt keineswegs nahe, hat er doch über einen Zeitraum von drei Jahren vor seinem Ableben nicht nur drei Testamente zu Gunsten des Fünftantragstellers errichtet, sondern darüber hinaus wiederholt gegenüber verschiedenen Personen auch mündlich die Absicht geäußert, nur ihm sein Vermögen zu hinterlassen.

Da der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist er als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtssätze
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