JudikaturJustizRS0043168

RS0043168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2024

Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels anzufechten, sondern allenfalls unter dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat (EvBl 1959/160, EvBl 1956/258, SZ 22/126 und anderes mehr).

Entscheidungen
77