RS0040363 – OGH Rechtssatz
RS0040363 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. Diese Privatgutachten können also in dem für den Wiederaufnahmskläger günstigsten Fall nur dazu Anlass sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren über die in ihnen erörterten Gegenstände Gutachten von Gerichtssachverständigen, zu welchen denkbarerweise auch die Privatgutachter bestellt werden könnten, eingeholt werden.