JudikaturJustiz8Ob39/95

8Ob39/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Februar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald P*****, Lehrer, ***** vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Eckhart F*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs der W***** Hausanteilschein GmbH Co KG Serie VI, wegen Feststellung einer Konkursforderung von 144.105 S, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.Oktober 1995, GZ 4 R 36/95-17, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2.November 1994, GZ 4 Cg 37/93t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 8.370 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.395 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger zeichnete eine von der Treuhandgesellschaft C***** Treuhand- und Verwaltungs-AG (im folgenden: C*****) gehaltene Kommanditbeteiligung an der Gemeinschuldnerin W***** Hausanteilschein Gesellschaft mbH Co KG Serie VI (im folgenden: Serie VI-KG) mit einer Vertragssumme von 120.000 S. Bis Juni 1989 hatte der Kläger 109.000 S eingezahlt. Der Beteiligung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen der Serie VI mit Stand Februar 1979 sowie der Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin in der Fassung September 1977 zugrunde. Zweck der Serie VI-KG war nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb von Liegenschaften, Gebäuden und Grundstücken sowie von Anteilen hievon und die Bebauung sowie die Vermietung und Verwaltung dieser Immobilien. Die C***** war alleiniger Kommanditist der Serie VI-KG mit einer bei der Gründung übernommenen Einlage von 10.000 S; die Aufstockung dieser Einlage zur Erreichung des Gesellschaftszweckes ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital sollte durch Einbringung von durch Hausanteilscheine verbrieftes Treuhandkapital erfolgen. Die C***** war verpflichtet, die ihr aufgrund des Treuhandvertrages von den Hausanteilscheinzeichnern zur Verfügung gestellten Einzahlungen zur Dotation der Kommanditeinlage zu verwenden, die sie im eigenen Namen für Rechnung der Hausanteilscheinzeichner hielt. Für den Fall der erstmals nach Zahlung von 24 Monatssparraten möglichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Monats wurde ab dem 60.Monat ein Rückkaufswert in Höhe der geleisteten Einzahlungen (bei monatlich 1.000 S, sohin 60.000 S), bei späterer Kündigung ein die geleisteten Einzahlungen erheblich übersteigender Rückkaufswert (etwa nach zehnjähriger Ansparleistung von 1.000 S monatlich ein Betrag von 192.000 S) von der W***** Hausanteilschein GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin der Serie VI-KG garantiert, allerdings nur für den Fall einer Steigerung des Verbraucherpreisindex von mindestens 50 % in zehn Jahren ab Vertragsabschluß. Anläßlich der Zeichnung des Hausanteilscheines wurden dem Kläger Prospekte vorgelegt, wonach die Einzahlungen für den Erwerb von Immobilien verwendet würden; die Hausanteilscheinzeichner sollten Miteigentümer der erworbenen Immobilien werden. Am 19.April 1990 wurde der Konkurs über das Vermögen der Serie VI-KG sowie ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, am 16.November 1992 auch der Konkurs über das Vermögen der C***** eröffnet.

Der Kläger meldete im Konkurs der Gemeinschuldnerin Serie VI-KG einen Betrag von 144.105 S an (Kapital 109.000 S zuzüglich 35.105 S an Zinsen). Er habe nach einer Laufzeit von zehn Jahren seine Beteiligung aufgekündigt; zu einer Auszahlung des garantierten Rückkaufspreises sei es infolge Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht mehr gekommen. Er mache den angemeldeten Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes geltend. Die Gemeinschuldnerin hafte für das darin enthaltene Kapital, da der Kläger bereits beim Erwerb der Treuhandbeteiligung durch die ihm vorgelegten Prospekte über die wahren Gegebenheiten getäuscht worden sei; insbesondere sei ihm vorgetäuscht worden, er werde Miteigentum an Immobilien erwerben. Weiters sei der Kläger über die unabhängige Stellung der Treuhandgesellschaft getäuscht worden. Schließlich habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die von dieser erworbenen Anlegergelder insofern mißbräuchlich verwendet, als die der Sicherheit dienenden Immobilien im März 1986 zur Gänze veräußert worden seien. In der Folge sei auch der Kaufpreis nicht ordnungsgemäß verwendet bzw nicht ordnungsgemäß von der Käuferin der Liegenschaften eingefordert worden. Hätte die Gemeinschuldnerin das Vermögen ordnungsgemäß verwaltet, wären die Rücknahmegarantien zu erfüllen gewesen und hätte sich noch ein erheblicher Wert der Kommanditbeteiligung der Treuhandgesellschaft ergeben, wodurch der Kläger zumindest das eingesetzte Kapital wieder erhalten hätte. Wäre der Kläger von Anfang an richtig informiert worden und wären in der Folge die Anlegergelder durch die Gemeinschuldnerin richtig verwendet worden, wäre es möglich gewesen, das eingesetzte Geld mit mindestens 6 % p.a. zu veranlagen.

Die angemeldete Forderung wurde vom Masseverwalter bestritten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung einer Konkursforderung von 144.105 S und macht vor allem geltend, daß er, wie oben ausgeführt, bei Zeichnung des Hausanteilscheines getäuscht worden sei. Überdies sei schon damals der Komplementärin der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen, daß im gesamten Bautreuhandkonzern jeweils nur Verluste erwirtschaftet worden seien. Schon damals sei nur etwa die Hälfte der Anlegergelder in Immobilien investiert gewesen; eine Liegenschaft sei bereits zu einem wesentlichen Teil mit Fremdmitteln angeschafft worden. Danach sei keine einzige Liegenschaft erworben worden, sondern hätten diverse grob vertragswidrige Ausleerungen an konzernverbundene Unternehmen stattgefunden. Schließlich habe die Gemeinschuldnerin im Jahre 1986 ihr ganzes Liegenschaftsvermögen an die I***** I***** KG zu einem Kaufpreis von 147,945.000 S verkauft. Dieser Kaufpreis sei bis zu zehn Jahren gestundet worden, ohne daß eine Sicherstellung der Kaufpreisforderung erfolgt wäre. Die einlangenden Zahlungen seien an konzernverbundene Unternehmen weitergeleitet und nur zu minimalen Anteilen für die Abschichtung bereits fälliger Anlegeransprüche der Serie VI verwendet worden. Ergänzend brachte der Kläger vor, daß er durch Zeichnung des Hausanteilscheines nicht Gesellschafter der Gemeinschuldnerin geworden sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Treuhandkommanditisten könnten keinesfalls weitergehende Rechte zuerkannt werden als dem Treuhänder selbst; ihn treffe das Anlegerrisiko wie wenn er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte. Weder der Schadenersatzanspruch aus Prospekthaftung noch Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung könnten vom Kommanditisten gegen die Gesellschaft selbst geltend gemacht werden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte rechtlich aus, daß eine Haftung der KG für Schadenersatzansprüche des Kommanditisten abzulehnen sei; andernfalls würde der Vorrang der Gesellschaftsgläubiger durchbrochen und müßten Gläubiger und Anleger gleichrangig um das Gesellschaftskapital konkurrieren. Gegen eine solche Haftung spreche auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter, wonach Vermögensverluste der Gesellschaft gleichmäßig auf alle Gesellschafter zu verteilen seien und jeder nur seinen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben verlangen könne. Schließlich könne eine Schadenersatzzahlung der KG an den Anleger als Rückgewähr der Einlage aufgefaßt werden, die die Haftung des Kommanditisten wieder aufleben lasse. Schon im Interesse der Gläubiger der KG und der übrigen Anleger dürfe das Gesellschaftskapital nicht durch Schadenersatzansprüche einzelner Anleger aufgezehrt werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe in der Forderungsanmeldung vorgebracht, durch Zeichnung von Hausanteilscheinen eine von der C***** treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung an der Gemeinschuldnerin Serie VI-KG erworben zu haben. Soweit der Kläger nunmehr den Standpunkt vertrete, er sei nicht Gesellschafter der Gemeinschuldnerin geworden, sei ihm entgegenzuhalten, daß er den mit der Treuhänderin abgeschlossenen Vertrag nicht angefochten, sondern im Gegenteil vorgebracht habe, mit den Hausanteilscheinen einen Anteil der von der C***** gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Gemeinschuldnerin erworben zu haben. In der Entscheidung SZ 63/136 bejahe der Oberste Gerichtshof die Prospekthaftung des Treuhänders. In der weiteren Entscheidung WBl 1992, 63 = ecolex 1991, 586 werde der Kreis der haftenden Personen weit gezogen; er umfasse die Initiatoren, Gründer und Gestalter der KG. In der Entscheidung RdW 1994, 13 = EvBl 1994/69 habe der Oberste Gerichtshof hingegen eine Prospekthaftung der KG selbst mit der Begründung verneint, daß schon im Interesse der Gläubiger der KG und der übrigen Anleger das Gesellschaftskapital nicht durch Schadenersatzansprüche einzelner Anleger ausgezehrt werden solle. Der Schutz des Gesellschaftskapitals vor Schadenersatzansprüchen einzelner Anleger stehe auch der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus späteren vertragswidrigen Handlungen bzw Unterlassungen der Organe der Gemeinschuldnerin entgegen. Angesichts der konkreten Vertragsgestaltung und angesichts seines Vorbringens in der Forderungsanmeldung sowie in der Prüfungsklage könne sich der Kläger nicht auf eine Stellung als außenstehender Gesellschaftsgläubiger zurückziehen. Er sei vielmehr als mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an der Gemeinschuldnerin Beteiligter anzusehen. Sein Anlagekapital habe im Bereich der Gemeinschuldnerin die Funktion einer Kommanditeinlage, die nicht zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger zurückgezahlt werden dürfe, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Die Gemeinschuldnerin als Anlagegesellschaft könne - selbst wenn sie gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden ihrer Organe einzustehen habe - wegen der mittelbaren Beteiligung des Klägers und wegen des Charakters seines Anlagekapitals als Kommanditeinlage nicht für die Verletzung vertraglicher bzw vorvertraglicher Pflichten gegenüber dem Kläger haftbar gemacht werden. Der Kläger könne vielmehr die vertragliche Haftung der Treuhänderin und die deliktische Haftung der Organe der Gemeinschuldnerin in Anspruch nehmen. Soweit sich der Kläger auf eine Garantieerklärung der Komplementärin der Gemeinschuldnerin berufe, handle es sich um eine unzulässige Neuerung; andererseits würde, wenn man diese Erklärung der Gemeinschuldnerin zurechne, das vorgenannte Hindernis einer Haftung der Gemeinschuldnerin entgegenstehen.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bereits mit den wesentlichen Teilen des hier vorliegenden Fragenkomplexes ausführlich auseinandergesetzt hat, so daß insoweit nunmehr keine erhebliche Rechtsfrage mehr zu klären ist (siehe auch 8 Ob 7/95).

Der Kläger hat in der Forderungsanmeldung behauptet, einen Anteil an der von der C***** treuhändig gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Gemeinschuldnerin erworben zu haben und seine Schadenersatzansprüche darauf gestützt, daß er schon bei Erwerb der Beteiligung über die wahren Gegebenheiten getäuscht worden sei und darüber hinaus die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die von dieser erworbenen Anlegergelder mißbräuchlich verwendet hätten. Gemäß § 110 Abs 1 Satz 2 KO kann das Klagebegehren der Prüfungsklage nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt werden (siehe SZ 56/196; ecolex 1992, 629; ÖBA 1993/392; ecolex 1995,415).

Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 4,5/95 zu einer gleichartigen Vertragsgestaltung ausgesprochen hat, ändert die zwischen den Anlegern und der Gemeinschuldnerin stehende Treuhandschaft nichts am Ausschluß des im Hinblick auf den Eigenkapitalcharakter der Beteiligung einem Kommanditisten gleichzuhaltenden atypischen stillen Gesellschafters von einer Konkursteilnahme als Gläubiger. Es sei ausgeschlossen, daß der Treugeber durch das Dazwischenschalten eines Treuhänders mehr an Rechten erhalten könne als selbst der Treuhänder hätte (siehe dazu auch Braumann, Anlegerschutz bei Abschreibungsgesellschaften, 98; BGH 17.12.1979, NJW 1980, 1162: es gibt keinen Grund, den über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikumsgesellschaft beteiligten Anleger besser zu stellen, als wäre er unmittelbar beteiligt).

In der Entscheidung GesRZ 1994, 61 = WBl 1994, 93 = EvBl 1994/69 = RdW 1994, 13 verneinte der Oberste Gerichtshof ganz allgemein, insbesondere aber aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung, Schadenersatzansprüche des einem Kommanditisten gleichzuhaltenden atypischen stillen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft mit der Begründung, daß schon im Interesse der Gläubiger und der übrigen Anleger das Gesellschaftskapital nicht durch Schadenersatzansprüche einzelner Anleger ausgezehrt werden solle. An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 7/95 vom 21.12.1995 festgehalten (siehe auch Horn in Heymann HGB, § 161 Rz 196; Braumann aaO 53). Weiters führte der Oberste Gerichtshof in der obzitierten Entscheidung GesRZ 1994, 61 aus, daß Mängel des Gesellschaftsvertrages regelmäßig nur für die Zukunft, also mit Wirkung ex nunc, geltend gemacht werden können. Dem Gesellschaftsvertrag anhaftende Mängel führen daher grundsätzlich nur zur Möglichkeit der fristlosen (außerordentlichen) Kündigung aus wichtigem Grund, aufgrund derer der Gesellschafter gegen die Gesellschaft nur seinen im Gesellschaftsrecht wurzelnden Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann (vgl auch NJW 1973, 1604; BGHZ 63, 338 [344]).

Soweit sich der Revisionswerber schließlich darauf beruft, in § 1 Abs 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen verspreche die C***** den Hausanteilscheinzeichnern die Verschaffung von Miteigentum am Immobilienvermögen der Serie-VI KG, ist ihm zu erwidern, daß einerseits der Kommanditist wirtschaftlich an der Substanz der Gesellschaft und damit auch an den von dieser erworbenen Immobilien beteiligt ist und daß aus den weiteren Vertragsbestimmungen klar hervorgeht, daß der Anleger nicht etwa verbücherte Miteigentumsanteile an den Immobilien erhalten, sondern im Wege einer Kommanditeinlage am Wertzuwachs und an den Erträgen dieser Immobilien beteiligt werden sollte.

Die Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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