JudikaturJustizRS0062080

RS0062080 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2000

Bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter schuldrechtlich am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt ist, sind die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften anzuwenden.

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9