BundesrechtBundesgesetzeGmbH-Gesetz§ 3

§ 3§ 3.

(1) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch hat zur Voraussetzung:

1. den Abschluß des Gesellschaftsvertrages;

2. die Bestellung der Geschäftsführer (des Vorstandes).

(2) Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Auf diese Erklärung sind die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungen
13
  • Rechtssätze
    4
  • RS0032632OGH Rechtssatz

    30. Mai 1973·1 Entscheidung

    Da eine GmbH, die nach dem im Gesellschaftsvertrag angegebenen Gegenstand ihres Unternehmens Factoringgeschäfte abzuschließen, also Bankgeschäfte zu betreiben in der Lage ist, vor ihrer Eintragung in das Handelsregister einer staatlichen Genehmigung ihres Gesellschaftsvertrages bedarf, entspricht ihre Eintragung in das Handelsregister solange nicht dem Gesetz, als sie weder die Erteilung dieser staatlichen Genehmigung ihres Gesellschaftsvertrages nachweisen noch eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen kann, daß der im Gesellschaftsvertrag angegebene Gegenstand ihres Unternehmens im besonderen Fall nicht den Betrieb von Bankgeschäften umfasse, weshalb die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages gemäß § 3 Abs 3 GmbHG nicht erforderlich ist. Da der nach § 3 GmbHG im Gesellschaftsvertrag anzuführende Gegenstand des Unternehmens nur eindeutig den Bereich zu bezeichnen hat, in dem die Gesellschaft tätig werden soll, ohne daß es notwendig wäre, die einzelnen Geschäfte anzuführen, die die Gesellschaft abzuschließen beabsichtigt (vgl Baumbach - Hueck, GmbHG 13.Auflage, 23, Hachenburg, GmbHG 6.Auflage, 157, Gellis, Kommentar zum GmbHG, 18) kann es nicht zweifelhaft sein, daß eine GmbH, deren Gegenstand des Unternehmens nach dem Gesellschaftsvertrag der "Ankauf von Rechnungen, deren Geltendmachung und Eintreibung" ist, auch berechtigt wäre, Finanzierungsgeschäfte zu betreiben und Factoringverträge abzuschließen. Begriff des Factoringgeschäftes.