JudikaturJustiz8Ob22/95

8Ob22/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Juni 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners KommRat Alois R*****, Unternehmer, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gemeinschuldners sowie des als bevollmächtigter Vertreter des Gemeinschuldners einschreitenden Dr.Ernst C*****, Rechtsanwalt in Wels, auch im eigenen Namen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. Februar 1995, GZ 2 R 256/94-79, mit dem der Rekurs des als bevollmächtigter Vertreter des Gemeinschuldners eingeschrittenen Dr.Ernst C*****, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 28.Oktober 1994, GZ S 82/94-26, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde am 16.September 1994 der Konkurs eröffnet. Mit dem am 20.Oktober 1994 beim Konkursgericht eingelangten Schriftsatz ON 17 zeigte Dr.Ernst C*****, Rechtsanwalt in Wels, seine Bevollmächtigung durch den Gemeinschuldner an und erstattete namens des Gemeinschuldners diverse Anträge und Anregungen. Diesem Schriftsatz ist eine mit 5.Oktober 1994 datierte, vom Gemeinschuldner unterfertigte, dem Machthaber weit über die bloße Prozeßvollmacht hinausgehende Befugnisse einräumende Vollmacht angeschlossen.

Mit Beschluß vom 28.Oktober 1994 trug das Konkursgericht dem als weiteren Vertreter des Gemeinschuldners auftretenden Dr.Ernst C***** auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Beschlusses eine Bevollmächtigung durch den Gemeinschuldner nachzuweisen, die der geltenden Rechtslage, insbesondere den Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners im Konkurs, entspreche. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung des Auftrages würden die Eingaben des Dr.Ernst C***** zurückgewiesen. In der Begründung führte das Erstgericht aus, daß die vorgelegte Vollmacht als eine die Konkursmasse betreffende Rechtshandlung des Gemeinschuldners zu qualifizieren sei, die den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sei. Nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die der Masseverwalter für ihn vornehme oder denen der Masseverwalter zustimme, seien nicht von der Nichtigkeit betroffen.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs des von Dr.Ernst C***** vertretenen Gemeinschuldners (ON 38) zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Erstgericht, hätte es seinen Auftrag als Verbesserungsauftrag im Sinne der gemäß § 171 KO analog anzuwendenden Bestimmung des § 84 Abs 1 ZPO verstanden, die von ihm nicht akzeptierte Vollmachtsurkunde dem Einschreiter hätte zurückstellen müssen, wobei nach der im angefochtenen Beschluß dargelegten Rechtsansicht als Verbesserung die Mitunterfertigung der vom Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung unterfertigten Vollmacht durch den Masseverwalter in Frage gekommen wäre. Ob die Rechtsmittelbeschränkung des § 85 Abs 3 ZPO nicht gelte, wenn der Verbesserungsauftrag nicht das zu verbessernde Schriftstück und eine Präzisierung der vorzunehmenden Verbesserung einschließe, könne dahingestellt bleiben, weil Dr.Ernst C***** den gerichtlichen Auftrag ON 26 nicht befolgt habe und mangels aufschiebender Wirkung des Rekurses nicht als ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter des Gemeinschuldners gelte. Ihm fehle daher die Rekurslegitimation. Der Gemeinschuldner sei durch die Zurückweisung dieses Rekurses nicht beschwert, weil er den Beschluß des Erstgerichtes sowohl persönlich als auch durch seinen im Konkursverfahren mit ausgewiesener Vollmacht eingeschrittenen Vertreter Dr.Bertram M*****, Rechtsanwalt in Radstadt, hätte anfechten können.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr.Ernst C***** sowie des Dr.Ernst C***** im eigenen Namen mit dem Antrag, diesen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den vom Gemeinschuldner gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs aufzutragen. Dem Rechtsmittel ist eine auf den Einschreiter lautende, ausdrücklich auf die Vertretung des Gemeinschuldners im Konkurs beschränkte, auch eine Prozeßvollmacht gemäß § 31 ZPO umfassende, vom Gemeinschuldner unterfertigte Vollmachtsurkunde angeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittellegitimation hängt von der Stellung des Rechtsmittelwerbers im Rechtsstreit ab. Während bei Entscheidungen in der Hauptsache diese Legitimation nur den Parteien und den Nebenintervenienten im Rahmen der §§ 19, 20 ZPO zukommt, ist dieser Kreis bei Entscheidungen in Zwischenstreitigkeiten weiter zu ziehen; Rechtsmittellegitimation kommt insbesondere auch dem zu, dem ein Handlungs- oder Leistungsbefehl erteilt wird (siehe Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 807). Daher hat der, der nicht Parteienvertreter ist, sich aber entweder das Vertretungsrecht erzwingen oder aber von der Vertretung freikommen will, in dem durchgeführten Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung; er ist daher berechtigt, die betreffenden Gerichtsentscheidungen mit Rechtsmitteln zu bekämpfen (siehe EvBl 1963/429; vgl SZ 47/19; Fasching ZPR2 Rz 337). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kam dem unter Berufung auf die mit Schriftsatz ON 17 vorgelegte Vollmacht einschreitenden Rechtsanwalt daher im vorliegenden Zwischenstreit Rechtsmittellegitimation zu.

Ist einem - nicht im § 37 Abs 2 ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach § 171 KO sinngemäß anzuwendenden §§ 84 ff ZPO einzuleiten (siehe Fasching Kommentar ZPO II, 294 und 554; Rechberger-Simotta aaO Rz 522); hingegen kommt eine vorläufige Zulassung des als Vertreter der Partei einschreitenden Rechtsanwaltes gemäß § 38 ZPO nicht in Frage, weil diese Bestimmung nur auf Prozeßhandlungen anzuwenden ist, die durch persönliches Erscheinen gegenüber Gericht und Gegenpartei vorzunehmen sind (siehe Fasching aaO 296). Dem Fehlen der Vollmacht ist es gleichzuhalten, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde (vgl SZ 51/3 = EvBl 1978/144; 3 Ob 562/79; 7 Ob 728/80; SSV-NF 1988/135), so daß auch in diesem Fall ein Verbesserungsverfahren gemäß §§ 84 ff ZPO einzuleiten ist. Der Auftrag des Erstgerichtes ist als Verbesserungsauftrag im Sinne des § 84 Abs 1 Satz 1 ZPO anzusehen, gegen den nach § 84 Abs 1 Satz 2 ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel - mit dem etwa, wie im vorliegenden Fall, das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung des Verbesserungsauftrages geltend gemacht wird - nicht zulässig ist. § 85 Abs 1 ZPO bestimmt nun lediglich, daß zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen die Partei vorgeladen werden oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig bezeichneten Formgebrechen zurückgestellt werden kann; daraus ist nicht zu erschließen, daß die Verbesserung ausschließlich auf diese Weise - im vorliegenden Fall nicht durch Zurückstellung bloß der Vollmacht, sondern auch des eingebrachten Schriftsatzes - erfolgen müßte. Geht man davon aus, daß bei den von Amts wegen anzuordnenden Verbesserungsmaßnahmen möglichst ökonomisch und formfrei vorzugehen ist (siehe Fasching ZPR2 Rz 515), dann muß es wohl ausreichen, einem Rechtsanwalt auch nur die Vorlage einer bisher fehlenden oder einer gesetzesgemäßen anstelle einer dem Gesetz nicht entsprechenden Vollmacht aufzutragen. Aber auch wenn die Vorgangsweise des Erstgerichtes im Rahmen des eingeleiteten Verbesserungsverfahrens nicht dem Gesetz entsprochen hätte, wäre mit dieser verfahrensrechtlichen Verfügung die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin bzw des für sie einschreitenden Rechtsanwaltes nicht gefährdet, da die Mißachtung des Auftrages Rechtswirkungen erst in einer späteren Entscheidung des Gerichtes zeitigen kann; gemäß § 85 Abs 3 ZPO können daher auch die im Rahmen des Verbesserungsverfahrens ergehenden weiteren Verfügungen durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (vgl 3 Ob 539/94).

Dem im Ergebnis unberechtigten außerordentlichen Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.