JudikaturJustizRS0035925

RS0035925 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2019

Eine Person, die nicht Parteienvertreter ist, die sich aber entweder das Recht, eine Partei zu vertreten, erzwingen oder sich von der Vertretung freikämpfen will, nimmt in dem darüber ergehenden Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung ein. Ihr steht daher das Recht zu, die Entscheidung des Gerichtes, die ihre Eigenschaft als Vertreter einer Partei betrifft, mit Rechtsmitteln zu bekämpfen.

Entscheidungen
9