RS0048255 – OGH Rechtssatz
RS0048255 – OGH Rechtssatz
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Ist einem - nicht im § 37 Abs 2 ZPO genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach § 171 KO sinngemäß anzuwendenden §§ 84 ff ZPO einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde.