JudikaturJustiz8Ob130/17a

8Ob130/17a – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** P*****, vertreten durch DLA Piper Weiss Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 419.652 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. September 2017, GZ 4 R 218/16k 29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Nichterledigung einer Beweisrüge wurde vom Obersten Gerichtshof geprüft, sie liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Revision verweist auf begehrte Ersatzfeststellungen, die das Erstgericht teils ohnehin getroffen hat („vor dem 21. 5. 2014 war die Tätigkeit des Klägers kein Thema bei einer Vorstandssitzung“), oder die rechtlich irrelevant sind (der Beruf des Vorstandsmitglieds und ob er mit dem Kläger befreundet ist) oder vom Berufungsgericht als schlüssig begründet gebilligt wurden (Inhalt des Gesprächs des Klägers mit dem zweiten Vorstandsmitglied).

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Beweisrüge zur Feststellung, dass den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten die Tätigkeit des Klägers bekannt war und sie dennoch keine die Vertretung ablehnenden Handlungen gesetzt haben, als nicht gesetzmäßig ausgeführt behandelt. Für eine gesetzmäßige Darstellung des Berufungsgrundes wäre es keineswegs, wie die Revision moniert, erforderlich gewesen, jedem einzelnen grammatikalischen Satz einen statt dessen gewünschten entgegenzuhalten, sondern den als unrichtig bekämpften Tatsachen diejenigen, die als richtig an ihre Stelle treten sollen.

Soweit die Revision nunmehr meint, es ergebe sich schon aus dem Datum der erstmaligen Erwähnung in der Vorstandssitzung, dass dessen Mitglieder vorher gar nichts von der Tätigkeit des Klägers gewusst hätten, ist ihr vorzuhalten, dass sie eine solche Ersatzfeststellung in der Berufung nicht begehrt hat.

Davon abgesehen mangelt es der nun in der Revision hergestellten logischen Verknüpfung zwischen Datum der Vorstandssitzung und Informationsstand der Teilnehmer an Schlüssigkeit, zumal jedenfalls zwei Vorstandsmitglieder (die zur Vertretung nach außen berechtigte Anzahl) ganz unstrittig Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers und seiner Provisionserwartung hatten und im Übrigen eine Verbreitung von Informationen auch außerhalb des formellen Rahmens einer Vorstandssitzung möglich ist.

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erklärung eines allein handelnden Gesamtvertreters schwebend unwirksam ist, solange das Geschäft nicht nachträglich genehmigt wird (RIS Justiz RS0059890 [T4]). Durch Schweigen kann zwar nicht im Regelfall, wohl aber unter bestimmten Umständen eine konkludente Zustimmung ausgedrückt werden, wenn Gesetz, Verkehrssitte oder Treu und Glauben eine Pflicht zum Handeln auferlegen (RIS Justiz RS0014122; RS0013958). Wesentlich ist der Empfängerhorizont (RIS Justiz RS0014126).

Die Beurteilung, ob ein schwebend unwirksamer Vertragsabschluss nachträglich schlüssig genehmigt wurde, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0014374 [T3]; 8 Ob 95/15a). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

Dies ist hier nicht der Fall. Es ist keineswegs unvertretbar, wenn das Berufungsgericht vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen eine Redepflicht des zweiten Vorstandsmitglieds für den Fall seines fehlenden Einverständnisses bejaht hat.

Soweit die Revision weiterhin den Standpunkt vertritt, es sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger eine entgeltliche Tätigkeit für sie ausübte, ist darauf hinzuweisen, dass regelmäßig auch bei kollektiver Vertretungsbefugnis zur passiven Vertretung bereits die Kenntnis eines der kollektiv handelnden Vertreter genügt, um dessen Kenntnis der vertretenen juristischen Person zuzurechnen (RIS Justiz RS0059970).

Auf die Frage, ob auch die erfolgte Vorteilszuwendung, die im tatsächlichen Abschluss des vom Kläger vermittelten Vertrags bestand, das allfällige Fehlen einer wirksamen Vertretung der Beklagten saniert hätte, kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an.

3. Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der Provisionshöhe wendet, verfehlt sie die gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsmittels (§ 506 Abs 1 Z 2 ZPO).

Der Antrag auf Abänderung eines eine Zahlung betreffenden Leistungsurteils muss grundsätzlich ziffernmäßig zum Ausdruck bringen, welcher Teil des Leistungsbegehrens zugesprochen und welcher abgewiesen werden soll. Da weder aus der Rechtsmittelschrift noch aus dem Akt eindeutig feststellbar ist, wie hoch der von der Revisionswerberin für noch angemessen erachtete Provisionsbetrag sein soll, ist das Rechtsmittel insoweit einer meritorischen Behandlung entzogen (RIS Justiz RS0030625).

4. Die Revisionsausführungen zum Manifestationsbegehren, die nur vom Nichtbestehen eines Maklervertrags ausgehen, betreffen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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