JudikaturJustiz8Ob108/14m

8Ob108/14m – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Antragstellerin Republik Österreich, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17 19, gegen den Antragsgegner S***** A*****, vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. September 2014, GZ 3 R 247/14s 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 252 IO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch im Rekursverfahren setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus (RIS Justiz RS0043940). Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041770; RS0006880). Nach ständiger Rechtsprechung kann allein aus den Gründen einer Entscheidung abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (vgl RIS Justiz RS0041758 [T8; T15]) eine Beschwer nicht abgeleitet werden (RIS Justiz RS0043947; RS0041929 ua). Die Entscheidung des Rekursgerichts, den Rekurs des Antragsgegners mangels Beschwer zurückzuweisen, weil dieser sich lediglich gegen die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses richte, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

Das Erstgericht berichtigte ohnedies seinen Beschluss im Sinn des Begehrens des Antragsgegners, den von ihm herangezogenen Abweisungsgrund des § 71a Abs 2 IO zu nennen. Im Übrigen unterliegt der Antragsgegner in seinen Rechtsmittelausführungen einem grundsätzlichen Irrtum, wenn er meint, dass die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 71a Abs 2 IO nicht in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen sei, weil § 71b Abs 1 IO genau diese Rechtsfolge anordnet ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Schumacher II/2 4 § 71b Rz 1, 3 ff).

Rechtssätze
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