JudikaturJustiz7Ob58/00f

7Ob58/00f – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juli 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Ilse K*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 14.224,40 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 17 R 61/99m-36, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 20. Juli 1999, GZ 17 R 61/99m-30, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit seinem Urteil vom 28. 12. 1998 wies das Erstgericht der Deckungsklage über S 14.224,40 ab. Es erachtete die von der Klägerin geltend gemachten Versichungsfälle als nicht nachgewiesen, bzw die Schäden als nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

Das Berufungsgericht verwarf die gegen diese Entscheidung von der Klagerin erhobene Berufung wegen Nichtigkeit und gab der Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelnder Bestellung eines Sachverständigen infolge unrichtiger Rechtsansicht in der Hauptsache nicht Folge.

Das Berufungsgericht beurteilte die Ausführungen über das Erfordernis der Beziehung eins Sachverständigen als gemäß § 501 ZPO unzulässige Mängelrüge. Die Rechtsrüge führte das Berufungsgericht einer ausführlichen Behandlung zu, erachtete sie aber im Ergebnis als unberechtigt. Die Kostenentscheidung hob das Berufungsgericht auf. Es sprach aus, dass Revision und Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig seien.

Das gegen diese Entscheidung erhobene, als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel wies das Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Bei den vom Berufungsgericht als "Durchlaufgericht" gefassten Beschlüssen über die Zurückweisung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels kommen die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO nicht zur Anwendung (vgl jüngst die ebenfalls die Rekurswerberin betreffende Entscheidung 7 Ob 102/00a unter Hinweis auf Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 1 mwN; etwa EvBl 1997/113).

Der Rekurs der Beklagten ist daher zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

Die zugrundeliegende Entscheidung des Berufungsgerichtes war eine Sachentscheidung. Die von der Beklagten geltend gemachte Rechtsrüge wurde behandelt. Nur dann, wenn in der Berufung selbst nur entsprechend § 501 ZPO im Hinblick auf den Streitwert nicht zulässige Berufungsgründe geltend gemacht werden, ist diese zurückzuweisen (vgl 7 Ob 102/00a; Kodek in Rechberger ZPO2 § 501 Rz 4; SZ 65/157 ua). Nur gegen eine solche Zurückweisung ist auch der Rekurs zulässig. Eine solche Zurückweisung hat aber hier das Berufungsgericht nicht vorgenommen, sondern eine inhaltliche Behandlung der Berufung in einer Sachentscheidung. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall auch von den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen RZ 1992/1, EvBl 1991/62, SZ 65/157, RIS-Justiz RS0043893. Die unrichtige Behandlung eines Rechtsmittelgrundes wäre nur im Rahmen eines - hier nicht zulässigen - Rechtsmittels geltend zu machen (7 Ob 102/00a).

Der Revision stand jedoch im Hinblick auf den Streitgegenstand von S 14.224,40 die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO entgegen.

Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel zurückgewiesen.

Dementsprechend war dem Rekurs dagegen nicht Folge zu geben.