JudikaturJustiz7Ob36/04a

7Ob36/04a – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. Michael M*****, geboren am ***** , und 2. mj Florian M*****, geboren am *****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft K*****, über den als Rekurs zu wertenden Revisionsrekurs des Vaters Friedrich M*****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 1 R 95/03v-30, womit der Revisionsrekurs des Vaters zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Unterhaltssachwalter der Kinder stellte den Antrag, den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt ab 1. Oktober 2001 für Michael mit EUR 510 und für den mj Florian mit EUR 460, ab 1. März 2003 mit EUR 500 festzusetzen.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von diversen Teilbeträgen unter Abweisung eines nicht präzisierten Mehrbegehrens zu Unterhaltszahlungen. Dieser Beschluss wurde sowohl in seinem stattgebenden als auch in seinem abweisenden Teil zur Gänze durch Rekurse des Unterhaltssachwalters und des Vaters angefochten. Der Rekurs des Unterhaltssachwalters führte zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, dem Rekurs des Vaters wurde nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht sprach aus, dass im Umfang der Abweisung und Bestätigung der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei (Berichtigungsbeschluss ON 22). Dagegen erhob der Vater ausdrücklich einen außerordentlichen Revisionsrekurs. "Rein vorsorglich", lediglich für den Fall, dass entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers der gesamte Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht abgesprochen habe, EUR 20.000 nicht überstiegen haben sollte (tatsächlich sei dieser Betrag jedoch erheblich überschritten), werde der Antrag an das Rekursgericht gestellt, den Ausspruch über die Zulässigkeit dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Das Rekursgericht wies den Antrag nach § 14a AußStrG und den Revisionsrekurs zurück, weil dem Antrag des Vaters die Stichhältigkeit fehle.

Dagegen erhob der Vater neuerlich Revisionsrekurs, den das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückwies, da gegen den angefochtenen Beschluss gemäß § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG kein Rechtsmittel zulässig sei.

Dagegen richtet sich der als Rekurs zu deutende Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil die Rechtsmittelbeschränkungen des § 14 Abs 1 AußStrG nur auf Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit welchen das Rekursgericht - wie hier - als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies, anzuwenden sind (vgl zu § 528 ZPO 7 Ob 56/03s, RIS-Justiz RS0044005). Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und auch ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (7 Ob 56/03s mwN).

Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Der Rekurswerber macht geltend, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 übersteige, da im Fall des Gewährens von Naturalunterhalt (Gewährung einer Wohnmöglichkeit) an beide Kinder gemeinsam, die Unterhaltszahlungen beider Kinder zusammenzurechnen seien. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 20.000 und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 14a Abs 1 AußStrG). Erachtet das Rekursgericht den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen, wogegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 14a Abs 4 AußStrG). Dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Soweit der Rekurswerber nunmehr vorbringt, der Entscheidungsgegenstand übersteige in Wahrheit EUR 20.000, sodass ein außerordentlicher Revisionsrekurs in der Sache selbst zulässig sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (7 Ob 242/02t; RIS-Justiz RS0046543, RS0103147, RS0042366 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebende Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz bei Unterhaltsbegehren für jeden Unterhaltsberechtigten getrennt zu betrachten (3 Ob 137/03y mwN). Gegenstand der Rekursentscheidung war der Unterhaltsbetrag von EUR 510 und 500. Die dreifache Jahresleistung liegt daher jeweils für einen Unterhaltsberechtigten unter EUR 20.000. Die Anrechnung von allfälligem Naturalunterhalt erfolgt für jedes Kind gesondert durch Abzug vom begehrten Geldunterhalt, sodass sich daraus keine Änderung der ständigen Rechtsprechung ergeben kann.

Ein außerordentlicher Revisionsrekurs in der Unterhaltssache ist daher unzulässig.

Rechtssätze
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